Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.05.1995, Az.: 1 BvR 2174/94
Pflegeeltern; Beschwerde; Entscheidung des Landgerichts; Großeltern; Vormund des Kindes; Jugendamt als Amtsvormund; Entlassung; Rechtliches Gehör; Anhörung; Haushalt; Untersuchungsprinzip; Oberlandesgericht; Begründung; Rechtzeitiger Eingang
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 02.05.1995
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2174/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 30556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 16 Wx 141/94
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1995, 795-796 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Leitsatz der Redaktion:
Den Pflegeeltern, die eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts erhoben haben, ist auch in einem Verfahren über die Bestellung der Großeltern des Kindes zu Vormündern und die Entlassung des Jugendamtes als Amtsvormund rechtliches Gehör zu gewähren, gleichgültig ob es vorgeschrieben ist, die Pflegeeltern anzuhören, in deren Haushalt das betroffene Kind lebt, und daß das Verfahren vom Untersuchungsprinzip geleitet wird. Die Pflegeeltern sind in ihrem Recht auf rechtliches Gehör zumindest dann verletzt, wenn das OLG ihre Begründung der weiteren Beschwerde, die rechtzeitig eingegangen ist, offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen und die enthaltenen Ausführungen nicht bei der Entscheidung erwogen hat.