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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 01.05.1995, Az.: 2 BvR 646/93

Allgemeiner Gleichheitssatz; Beitragsbeteiligung; Strafgefangener; Lohn; Einkommensgrenze; Beitragspflichtige Länder; Einkommenshöhe; Arbeitsentgelt; Beitragslast; Arbeitslosenversicherung; Lebensunterhalt; Geringverdienender freier Arbeitnehmer

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
01.05.1995
Aktenzeichen
2 BvR 646/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 30555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • ZfStrVO 1995, 312

Redaktioneller Leitsatz

Leitsatz der Redaktion:

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht zu folgern, daß von einer Beitragsbeteiligung innerhalb von § 195 StVollzG bei Gefangenen abzusehen ist, die Lohn unterhalb der Einkommensgrenze des § 171 Abs. 1 AFG beziehen. Es ist verfassungskonform, daß der Gesetzgeber es den beitragspflichtigen Ländern freigestellt hat, losgelöst von der Einkommenshöhe einen Beitrag vom Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen einzubehalten, der verhältnismäßig zu ihrer Beitragslast gering ist, um ihn an den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung zu beteiligen. Bei einem Strafgefangenen besteht nämlich nicht die Gefahr, daß er aufgrund des Beitragsanteils seinen Lebensunterhalt nicht decken kann, anders als bei einem geringverdienenden freien Arbeitnehmer.