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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.02.1995, Az.: 2 BvR 2552/94

Beschwerdegericht; Sachakten; Haftbeschwerde; Haftfortdauerentscheidung; Verfahrensförderung; Annahme von Doppelakten; Organisation; Aufhebung des Haftbefehls; Beschuldigter; Beschleunigungsgebot; Rechtsmittel; Strafverfolgungsorgane; Erneute Inhaftierung; Abschluß der Ermittlungen; Erneute Verhandlungen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
16.02.1995
Aktenzeichen
2 BvR 2552/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1995, 295-296 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1995, 199

Redaktioneller Leitsatz

1. Wenn dem Beschwerdegericht länger als zwei Monate Sachakten über eine Haftbeschwerde vorliegen, dann muß die Haftfortdauerentscheidung, die nach § 121 StPO ergeht, sich damit zu befassen, ob in diesem Zeitraum eine Förderung des Verfahrens vorliegt. Organisatorisch könnte der langen Dauer etwa durch Annahme von Doppelakten begegnet werden.

2. Wenn das Beschwerdegericht den Haftbefehl aufhebt und sich der Beschuldigte danach etwa vier Monate in Freiheit befindet, gilt zwar prinzipiell nicht das Beschleunigungsgebot. Bei Einlegung eines Rechtsmittels hiergegen müssen die Strafverfolgungsorgane, die damit eine erneute Inhaftierung des Beschuldigten erreichen wollen, in Betracht ziehen, daß ihr Rechtsmittel erfolgreich sein kann. Sie müssen versuchen, die Ermittlungen nach erneuter Verhandlung so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil zu erreichen.