Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.02.1995, Az.: 2 BvR 1950/94
Wiedereinsetzung; Strafbefehlsverfahren; Summarisches Verfahren; Prozeßregelnde Vorschriften; Fristversäumung; Glaubhaftmachung; Schlichte Erklärung; Richterliche Überzeugung; Wahrscheinlichkeit des Versäumungsgrundes; Behördliche Beförderung; Schriftstücke; Dokumentation der Beförderungsaufgabe; Umschlag; Akten
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 14.02.1995
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1950/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13236
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1996, 271-273 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 2545-2546 (Volltext mit red. LS)
- StV 1995, 393
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Anforderungen, die Wiedereinsetzung erlangen, dürfen im Strafbefehlsverfahren als einem Fall des summarischen Verfahrens nicht überspannt werden, wenn die prozeßregelnden Vorschriften ausgelegt und angewendet werden. Durch diesen Grundsatz sind auch die Anforderungen begrenzt, die nach Versäumung der Frist an den Vortrag und die Gründe, die Versäumung glaubhaft zu machen, gestellt werden dürfen.
2. Es kann darum erforderlich sein, die Eignung einer "schlichten", d.h. nicht durch weitere Mittel der Glaubhaftmachung unterstützten, Erklärung für die richterliche Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit des behaupteten Versäumungsgrundes zu bejahen. Zulässig für die Glaubhaftmachung ist eine solche Erklärung insbesondere, wenn keine anderen Mittel in der jeweiligen Fallgestaltung zur Verfügung stehen. Das gilt gerade, wenn Vorkehrungen bei der behördlichen Beförderung von Schriftstücken geschaffen werden, die den Zeitpunkt der dokumentieren sollen, wann das Schriftstück zur Beförderung aufgegeben wurde, diese Vorkehrungen aber versagen und der Bürger keine andere Möglichkeit der Glaubhaftmachung hat, z.B. wenn der Umschlag, in dem ein Schreiben befördert wurde, nicht zu den Akten gelegt wurde.