Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.02.1995, Az.: 2 BvR 168/95
Verlängerung der Bewährungszeit; Ablauf der Bewährungszeit; Rückwirkender Anschluß; Anordnung der Verlängerung; Zerstörung des Vertrauens; Straferlaß; Schriftliche Mitteilung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 10.02.1995
- Aktenzeichen
- 2 BvR 168/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1995, 437 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 160-161
Redaktioneller Leitsatz
1. Die gem. § 56f. Abs. 2 S. 2 StGB zulässige Verlängerung der Bewährungszeit auch nach deren Ablauf und der rückwirkende Anschluß der Verlängerung, die nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnet wird, an diese nach ganz überwiegender Rechtsprechung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
2. Es ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, daß das Vertrauen, das der Beschwerdeführer auf den Erlaß der Strafe hat, wenn die Bewährungszeit abgelaufen ist, dadurch zerstört wurde, daß man ihm schriftlich mitgeteilt hat, er müsse weiterhin mit der Verlängerung der Bewährungszeit rechnen und sich also weiter bewähren.