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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.02.1995, Az.: 2 BvR 168/95

Verlängerung der Bewährungszeit; Ablauf der Bewährungszeit; Rückwirkender Anschluß; Anordnung der Verlängerung; Zerstörung des Vertrauens; Straferlaß; Schriftliche Mitteilung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
10.02.1995
Aktenzeichen
2 BvR 168/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1995, 437 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1996, 160-161

Redaktioneller Leitsatz

1. Die gem. § 56f. Abs. 2 S. 2 StGB zulässige Verlängerung der Bewährungszeit auch nach deren Ablauf und der rückwirkende Anschluß der Verlängerung, die nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnet wird, an diese nach ganz überwiegender Rechtsprechung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

2. Es ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, daß das Vertrauen, das der Beschwerdeführer auf den Erlaß der Strafe hat, wenn die Bewährungszeit abgelaufen ist, dadurch zerstört wurde, daß man ihm schriftlich mitgeteilt hat, er müsse weiterhin mit der Verlängerung der Bewährungszeit rechnen und sich also weiter bewähren.