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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.12.1994, Az.: 2 BvR 1697/93

Vollstreckungsdauer; Lebensalter; Gefangener; Gesundheitszustand; Fünffacher Mord; Tatmehrheit; Entlassung zu Lebzeiten; Praxis in den Bundesländern

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
21.12.1994
Aktenzeichen
2 BvR 1697/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1995, 3244-3246 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die Vollstreckungsdauer wird insbesondere in Beziehung zum Lebensalter des Gefangenen und seinem Gesundheitszustand gesetzt. Somit verstößt es nicht gegen Verfassungsrecht, die Vollstreckungsdauer eines Gefangen, der wegen fünffachen Mordes in Tatmehrheit verurteilt wurde, auf 38 Jahre festzusetzen, wenn eine Entlassung aus der Strafhaft zu Lebzeiten noch möglich ist.

Hinweis:

Mit Anmerkung der Schriftleitung, wie die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafe in den Bundesländern gehandhabt wird.