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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.12.1994, Az.: 2 BvR 2250/94

Vollzug der Jugendstrafe; Gesetzliche Grundlage; Beschränkungen im Jugendstrafvollzug; Betroffenheit; Gegenwärtigkeit; Unmittelbarkeit; Rechtswegerschöpfung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.12.1994
Aktenzeichen
2 BvR 2250/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1995, 2215 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Das Durchgreifen der Rüge, der Vollzug der Jugendstrafe habe keine ausreichende gesetzliche Grundlage, kann dahinstehen, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, durch die angeführten Beispiele für Beschränkungen im Jugendstrafvollzug selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein, und da der Rechtsweg vor der Verfassungsbeschwerde nicht gem. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG erschöpft ist.