Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.12.1994, Az.: 2 BvR 2250/94
Vollzug der Jugendstrafe; Gesetzliche Grundlage; Beschränkungen im Jugendstrafvollzug; Betroffenheit; Gegenwärtigkeit; Unmittelbarkeit; Rechtswegerschöpfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 08.12.1994
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2250/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1995, 2215 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Das Durchgreifen der Rüge, der Vollzug der Jugendstrafe habe keine ausreichende gesetzliche Grundlage, kann dahinstehen, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, durch die angeführten Beispiele für Beschränkungen im Jugendstrafvollzug selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein, und da der Rechtsweg vor der Verfassungsbeschwerde nicht gem. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG erschöpft ist.