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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 02.12.1994, Az.: 1 BvR 1643/92

Systematischer Zusammenhang von Zulassungs- und Ruhensregelung; Ausübung eines Zweitberufs; Rechtsanwalt; Mit der Rechtspflege unvereinbar; Berufswahlfreiheit; Antragstellung; Gestattung des Zweitberufs

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
02.12.1994
Aktenzeichen
1 BvR 1643/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1995, 370-371 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 951-952 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1995, 576 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Auffassung, im systematischen Zusammenhang von Zulassungs- und Ruhensregelung (§ 7 Nr. 8 BRAO a.F. § 47 I BRAO) komme zum Ausdruck, daß jede Ausübung eines Zweitberufs durch einen Rechtsanwalt im Grundsatz mit der Rechtspflege unvereinbar sei, ist mit der Berufswahlfreiheit unvereinbar.

2. Der Antragstellung nach § 47 I 2 BRAO kommt lediglich formelle Bedeutung, so daß ein verspäteter Antrag der Gestellung der Berufsausübung nicht entgegensteht.

3. Nur soweit die - von Art. 12 I GG gedeckten - gesetzlichen Tatbestände des § 47 I 2 i. V. mit §§ 7 Nr. 8, 14 II Nr. 9 BRAO n. F. der Berufsausübung als Rechtsanwalt entgegenzuhalten sind, darf die Gestattung des Zweitberufs versagt werden.