Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 22.08.1994, Az.: 1 BvR 1767/91
Mitbestimmung; Behördliche Auflage; Verwaltungsakt; Anfechtungsbefugnis; Verletzung der Rechtsschutzgarantie
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 22.08.1994
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1767/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Aachen 31.08.1989 - 5d BV 8/89
- LAG Köln 12.06.1990 - 4 TaBV 2/90
- BAG - 09.07.1991 - AZ: 1 ABR 57/90
- BAG - 09.07.1991 - AZ: 11 ABR 57/90
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AuR 1994, 377 (Kurzinformation)
- NVwZ 1995, 781 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
(LS der Redaktion)
1. Die Fachgerichte können § 87 Abs. 1 BetrVG dahingehend auslegen, daß dem Betriebsrat hinsichtlich einer Maßnahme, zu der der Arbeitgeber durch Verwaltungsakt verpflichtet ist, kein Mitwirkungsrecht zusteht. Bedeutung und Tragweite der Grundrechte werden dadurch nicht grundsätzlich verkannt.
2. Keine Verletzung der Rechtsschutzgarantie, wenn die Fachgerichte auch in Fällen einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme allein dem vom Verwaltungsakt betroffenen Arbeitgeber eine Anfechtungsbefugnis einräumen. Grund dafür ist das Fehlen einer Rechtsschutzlücke. Denn die Fachgerichte überprüfen auch nach Verneinung der Klagebefugnis die Verletzung von Rechten des Klägers.