Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.08.1994, Az.: 2 BvR 1542/94
Türkischer Staatsangehöriger; Abschiebung; Staatliche Pflicht; Familienschutz; Familiäre Bindungen; Angemessene Berücksichtigung; Einwanderungspolitische Belange; Lebensgemeinschaft ; Deutsches Kind; Ausländer; Mutterbeziehungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 10.08.1994
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1542/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1994, 1406-1407 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1995, 26 (Volltext mit red. LS)
- InfAuslR 1994, 394-395 (Volltext mit red. LS)
- NJW 1995, 1737
- NJW 1994, 3155 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1995, 159 (red. Leitsatz)
- StAZ 1995, 40
- ZAR 1995, 85 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Über die Verfassungsbeschwerde eines Türken gegen die drohende Abschiebung, der sich auf Art. 6 Abs. 1 GG beruft. Entsprechend der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, hat der Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Ab. 2 GG einen Anspruch auf angemessene Berücksichtigung seiner familiären Bindungen an Personen im Bundesgebiet gegen die Behörden, die über aufenthaltsbeendendes Maßnahmen entscheiden. Die staatliche Pflicht zum Familienschutz drängt grundsätzlich einwanderungspolitische Belange zurück, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem deutschen Kind, das er als Vater anerkannt hat, nur in Deutschland stattfinden, weil dem deutschen Kind aufgrund der Beziehungen zur Mutter nicht zuzumuten ist, die Bundesrepublik zu verlassen.