Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 26.05.1994, Az.: 2 BvR 1183/92
Asylbewerber; Termin zur Anhörung; Bundesamt; Beistand seines Bevollmächtigten; Verlegungsantrag; Mangelnde Mitwirkungsbereitschaft des Asylbewerbers; Ladung zur mündlichen Verhandlung; Persönliches Erscheinen
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 26.05.1994
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1183/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1994, 1403-1404 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 50-51
- NVwZ (Beilage) 1994, 50-51 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ-Beil. 1994, 50
- NVwZ-RR 1994, 50-51
- NVwZ-RR 1994, 49-50
Amtlicher Leitsatz
1. Nimmt der Asylbewerber den Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt nicht wahr, da er zu diesem nur im Beistand seines Bevollmächtigten erscheinen möchte, dieser aber an der Teilnahme gehindert ist und deswegen einen Verlegungsantrag gestellt hat, so läßt dies nicht auf eine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft des Asylbewerbers schließen.
2. Hat das VG zu seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen eines klagenden Asylbewerbers nicht angeordnet, so mußte dieser nicht damit rechnen, daß das Gericht an die Tatsache seines Nichterscheinens für ihn nachteilige Folgen knüpfen werde.