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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 05.05.1994, Az.: 2 BvR 2653/93

Faires Verfahren; Verurteilter; Rechtsbeistand; Vertrauen; Vollstreckungsverfahren; Aussetzung des Strafarrestes; Mündliche Anhörung; Strafgefangener; Interessenvertretung; Kurzfristige Anhörung; Benachrichtigung des Verteidigers; Faire Verfahrensgestaltung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
05.05.1994
Aktenzeichen
2 BvR 2653/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1994, 552

Redaktioneller Leitsatz

Der Anspruch auf ein faires Verfahren berechtigt den Verurteilten, einen Rechtsbeistand seines Vertrauens hinzuzuziehen, wenn er im Vollstreckungsprozeß zur Aussetzung eines Strafarrests (§ 454 Abs. 1 S. 3 StPO) mündlich angehört wird (vgl. Beschluß der 2. Kammer des 2. Senats vom 11. 2. 1993, StV 1993, 313 (314). Regelmäßig muß der Strafgefangene dabei selbst für das Erscheinen seines Rechtsbeistandes und die Interessenvertretung durch ihn sorgen. Bei kurzfristiger Anhörung muß das Gericht jedoch den Verteidiger benachrichtigen, weil der Anspruch auf eine faire Gestaltung des Verfahrens nicht durchzusetzen ist.