Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 19.04.1994, Az.: 1 BvR 395/94
Folgenabwägung; Einstweiliges Rechtsschutzverfahren; Private Belange; Restitutionsstreit; Unmittelbar Beteiligte; Öffentliches Interesse; Klärung von Eigentumsverhältnissen; Neue Bundesländer
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 19.04.1994
- Aktenzeichen
- 1 BvR 395/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJ 1994, 460-461 (Volltext mit red. LS)
- VIZ 1994, 349
Amtlicher Leitsatz
Bei der Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gem. § 32 I BVerfGG dürfen, wenn die Verfassungsbeschwerde die Anwendbarkeit des § 4 II VermG betrifft, nicht nur die privaten Belange der an dem Restitutionsstreit unmittelbar Beteiligten eingestellt werden. Es ist auch das öffentliche Interesse deren zu berücksichtigen, die Klärung von Eigentumsverhältnissen in den neuen Bundesländern nicht zu verzögern.