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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.04.1994, Az.: 1 BvR 419/94

Allgemeiner Gleichheitssatz; Abänderungsverfahren; Vater; Kind; Alte Bundesrepublik; DDR; Titel; Anpassung von Unterhaltstiteln; Vereinfachtes Verfahren; Erleichterung der Anpassung; Wirtschaftliche Verhältnisse

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
07.04.1994
Aktenzeichen
1 BvR 419/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover
AG Hannover

Fundstellen

  • FamRZ 1994, 751 (Volltext mit red. LS)
  • NJ 1994, 315 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Gerichte auf das Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO verweisen, falls Vater und Kind in die alte Bundesrepublik übergesiedelt sind, nachdem der Titel errichtet worden war, und die Normen über die Anpassung von Unterhaltstiteln im Vereinfachten Verfahren nach §§ 1612a BGB, 641lff. ZPO auf in der DDR errichtete Unterhaltstitel auszulegen sind. Die Unterscheidung von Titeln, die in der DDR errichtet wurden, von solchen aus der alten Bundesrepublik und ihre unterschiedliche Behandlung rechtfertigen sich aus der Funktion des Vereinfachten Verfahrens über die Anpassung von Unterhaltstiteln: Erleichterung, Unterhaltstitel an die allgemeine Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.