Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.04.1994, Az.: 1 BvR 419/94
Allgemeiner Gleichheitssatz; Abänderungsverfahren; Vater; Kind; Alte Bundesrepublik; DDR; Titel; Anpassung von Unterhaltstiteln; Vereinfachtes Verfahren; Erleichterung der Anpassung; Wirtschaftliche Verhältnisse
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 07.04.1994
- Aktenzeichen
- 1 BvR 419/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover
- AG Hannover
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1994, 751 (Volltext mit red. LS)
- NJ 1994, 315 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Gerichte auf das Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO verweisen, falls Vater und Kind in die alte Bundesrepublik übergesiedelt sind, nachdem der Titel errichtet worden war, und die Normen über die Anpassung von Unterhaltstiteln im Vereinfachten Verfahren nach §§ 1612a BGB, 641lff. ZPO auf in der DDR errichtete Unterhaltstitel auszulegen sind. Die Unterscheidung von Titeln, die in der DDR errichtet wurden, von solchen aus der alten Bundesrepublik und ihre unterschiedliche Behandlung rechtfertigen sich aus der Funktion des Vereinfachten Verfahrens über die Anpassung von Unterhaltstiteln: Erleichterung, Unterhaltstitel an die allgemeine Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.