Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.03.1994, Az.: 2 BvR 396/94
Anfangsverdacht; Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Mitarbeiter der Bank; Kreditinstitut; Luxemburg; CpD-Konten; Durchsuchung; Niederlassung; Zweigstelle; Unterlagen; Verdunklungshandlung; Herausgabe von Unterlagen; Abwendung der Untersuchung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 23.03.1994
- Aktenzeichen
- 2 BvR 396/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1994, 850
- DStZ 1994, 391-400 (Urteilsbesprechung von Ministerialrat Dieter Carl und Regierungsoberrat Joachim Klos)
- HFR 1995, 36-38 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 2079-2081 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1994, 349-350 (Volltext mit red. LS)
- StV 1994, 353
- StV 1994, 409
- WM 1994, 691-694 (Volltext mit red. LS)
- ZBB 1994, 178
- ZIP 1994, 610-614 (Volltext mit red. LS)
- wistra 1994, 211
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Herleitung des Anfangsverdachts auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung, begangen durch Mitarbeiter der Bank, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, wenn Kunden eines Kreditinstituts Zahlungen mit der luxemburgischen Tochter der Bank über CpD-Konten abwickeln, obwohl sie eigene Konten unterhalten.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß Räume, die durchsucht werden sollen, nur sehr allgemein beschrieben werden, weil es nicht möglich ist, weiter einzugrenzen, in welchen Räumen der Niederlassung oder Zweigstelle der Bank die Unterlagen zu suchen sind.
3. Besteht wegen der Eigenart des Verdachts die Befürchtung, daß andere als die bisher bekannten einbezogenen Bankbediensteten Verdunklungshandlungen vornehmen könnten, ist es verfassungsrechtlich nicht erforderlich, daß die Untersuchung abgewendet werden kann, indem bestimmte Unterlagen herausgegeben werden.