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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.03.1994, Az.: 2 BvR 396/94

Anfangsverdacht; Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Mitarbeiter der Bank; Kreditinstitut; Luxemburg; CpD-Konten; Durchsuchung; Niederlassung; Zweigstelle; Unterlagen; Verdunklungshandlung; Herausgabe von Unterlagen; Abwendung der Untersuchung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
23.03.1994
Aktenzeichen
2 BvR 396/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1994, 850
  • DStZ 1994, 391-400 (Urteilsbesprechung von Ministerialrat Dieter Carl und Regierungsoberrat Joachim Klos)
  • HFR 1995, 36-38 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 2079-2081 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1994, 349-350 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1994, 353
  • StV 1994, 409
  • WM 1994, 691-694 (Volltext mit red. LS)
  • ZBB 1994, 178
  • ZIP 1994, 610-614 (Volltext mit red. LS)
  • wistra 1994, 211

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Herleitung des Anfangsverdachts auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung, begangen durch Mitarbeiter der Bank, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, wenn Kunden eines Kreditinstituts Zahlungen mit der luxemburgischen Tochter der Bank über CpD-Konten abwickeln, obwohl sie eigene Konten unterhalten.

2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß Räume, die durchsucht werden sollen, nur sehr allgemein beschrieben werden, weil es nicht möglich ist, weiter einzugrenzen, in welchen Räumen der Niederlassung oder Zweigstelle der Bank die Unterlagen zu suchen sind.

3. Besteht wegen der Eigenart des Verdachts die Befürchtung, daß andere als die bisher bekannten einbezogenen Bankbediensteten Verdunklungshandlungen vornehmen könnten, ist es verfassungsrechtlich nicht erforderlich, daß die Untersuchung abgewendet werden kann, indem bestimmte Unterlagen herausgegeben werden.