Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 08.02.1994, Az.: 1 BvR 765/89
Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs; Aufhebung einer Entscheidung; Rechte Dritter; Öffentliche Interessen; Volljährigenadoption; Rechtliches Gehör; Beseitigung der Rechtskraft
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 08.02.1994
- Aktenzeichen
- 1 BvR 765/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfGE 89, 381 - 398
- FamRZ 1994, 493-496 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1994, 98-100 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- JuS 1994, XX Heft 5 (Kurzinformation)
- NJW 1994, 1053-1055 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 574 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. § 95 II BVerfGG steht einer Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs nicht entgegen, wenn die Aufhebung einer Entscheidung Rechte Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen beeinträchtigen würde. Eine Beschränkung auf die Feststellung der Grundsrechtsverletzung kommt aber, wenn diese noch fortwirkt, nur ausnahmsweise in Betracht.
2. Wurde eine Volljährigenadoption unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgesprochen, so ist nur die Beseitigung der Rechtskraft auszusprechen, damit das Fachgericht das rechtliche Gehör nachholen und anschließend darüber entscheiden kann, ob der Adoptionsbeschluß rückwirkend aufzuheben oder aufrechtzuerhalten ist.