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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 03.02.1994, Az.: 1 BvR 2195/93

Endmieter; Hauptmieter; Sozialer Kündigungsschutz; Zwischenmieter; Klassische Untermiete

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
03.02.1994
Aktenzeichen
1 BvR 2195/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hamburg - 10.03.1992 - AZ: 43b C 1968/91
AG Hamburg - 15.04.1992 - AZ: 41 C 2179/91
AG Hamburg - 16.04.1992 - AZ: 37b C 2173/91
AG Hamburg - 16.04.1992 - AZ: 37b C 2176/91
AG Hamburg - 16.04.1992 - AZ: 37b C 2181/91
AG Hamburg - 25.06.1992 - AZ: 37b C 2173/91
AG Hamburg - 25.06.1992 - AZ: 37b C 2176/91
LG Hamburg - 05.11.1993 - AZ: 311 S 115/92
LG Hamburg - 05.11.1993 - AZ: 311 S 135/92
LG Hamburg - 05.11.1993 - AZ: 311 S 143/92
LG Hamburg - 05.11.1993 - AZ: 311 S 158/92
LG Hamburg - 11.11.1993 - AZ: 334 S 32/92
LG Hamburg - 11.11.1993 - AZ: 334 S 35/92
LG Hamburg - 11.11.1993 - AZ: 334 S 59/92
LG Hamburg - 11.11.1993 - AZ: 334 S 71/92
LG Hamburg - 11.11.1993 - AZ: 334 S 73/92
LG Hamburg - 11.11.1993 - AZ: 334 S 74/92
LG Hamburg - 11.11.1993 - AZ: 334 S 77/92
nachfolgend
BVerfG - 03.02.1994 - AZ: 1 BvR 2218/93
BVerfG - 03.02.1994 - AZ: 1 BvR 2244/93
BVerfG - 03.02.1994 - AZ: 1 BvR 2258/93
BVerfG - 03.02.1994 - AZ: 1 BvR 2267/93
BVerfG - 03.02.1994 - AZ: 1 BvR 2273/93

Fundstellen

  • BVerfG HdM Nr. 78
  • NJW 1994, 848 (Volltext mit red. LS)
  • WuM 1994, 182-183 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerden

1. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. November 1993 - 311 S 143/92 -

und

Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

- 1 BvR 2195/93 -,

2. gegen

a)
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. November 1993 - 311 S 115/92 -,

b)
das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10. März 1992 - 43b C 1968/91 -

- 1 BvR 2218/93 -,

3. gegen

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. November 1993 - 311 S 135/92 -

- 1 BvR 2219/93 -,

4. gegen

a)
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. November 1993 - 334 S 73/92 -,

b)
das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 16. April 1992 - 37b C 2181/91 -

und

Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

- 1 BvR 2240/93 -,

5. gegen

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. November 1993 - 334 S 59/92 -

und

Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

- 1 BvR 2241/93 -,

6. gegen

das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 11. November 1993 - 334 S 32/92 -

und

Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

- 1 BvR 2244/93 -,

7. gegen

a)
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. November 1993 - 334 S 74/92 -,

b)
das Teilurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 16. April 1992 - 37b C 2173/91 -,

c)
das Schlußurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 25. Juni 1992 - 37b C 2173/91 -

und Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

- 1 BvR 2256/93 -,

8. gegen

a) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. November 1993 - 311 S 158/92 -,

b) das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 15. April 1992 - 41 C 2179/91 -

und

Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

- 1 BvR 2258/93 -,

9. gegen

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. November 1993 - 334 S 71/92 -

und

Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

- 1 BvR 2267/93 -,

10. gegen

a)
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. November 1993 - 334 S 77/92 -,

b)
das Teilurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 16. April 1992 - 37b C 2176/91 -,

c)
das Schlußurteil des Amtsgerichts Hamburg vom 25. Juni 1992 - 37b C 2176/91 -

und

Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

- 1 BvR 2273/93 -,

11. gegen

das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 11. November 1993 - 334 S 35/92 -

und

Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

- 1 BvR 28/94 -

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerfG - 03.02.1994 - AZ: 1 BvR 2218/93
BVerfG - 03.02.1994 - AZ: 1 BvR 2219/93
BVerfG - 03.02.1994 - AZ: 1 BvR 2240/93
BVerfG - 03.02.1994 - AZ: 1 BvR 2241/93
BVerfG - 03.02.1994 - AZ: 1 BvR 2244/93
BVerfG - 03.02.1994 - AZ: 1 BvR 2256/93
BVerfG - 03.02.1994 - AZ: 1 BvR 2258/93
BVerfG - 03.02.1994 - AZ: 1 BvR 2267/93
BVerfG - 03.02.1994 - AZ: 1 BvR 2273/93
BVerfG - 03.02.1994 - AZ: 1 BvR 28/94

Redaktioneller Leitsatz

Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, den Endmietern gegenüber dem Hauptmieter keinen sozialen Kündigungsschutz zu gewähren, wenn die Beziehung zwischen Endmietern und Zwischenvermietern einem klassischen Untermietverhältnis nahekommt.

In den Verfahren
...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richter Henschel, Seidl und die Richterin Seibert
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 3. Februar 1994
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigten werden abgelehnt.

Gründe

1

I.

Die Beschwerdeführer, Bewohner der "Hafenstraße" in Hamburg, hatten Wohnraum von dem Verein Hafenstraße e.V. gemietet, der diesen Wohnraum von der Eigentümerin gepachtet hatte. Nachdem der Pachtvertrag zwischen dem Vermieter der Beschwerdeführer und der Eigentümerin aufgrund fristloser Kündigung beendet worden war, sind die Beschwerdeführer, gestützt auf § 556 Abs. 3 BGB, zur Räumung verurteilt worden. Gegen diese Räumungsurteile richten sich ihre Verfassungsbeschwerden, mit denen sie im wesentlichen geltend machen, ihnen sei unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG der Schutz des sozialen Mietrechts vorenthalten worden. Sie beziehen sich hierfür unter anderem auf die Entscheidung BVerfGE 84, 197.

2

II.

1.

Den Verfassungsbeschwerden kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfGE 84, 197) ist hinreichend geklärt, inwieweit dem Mieter in den Fällen der Zwischenmiete von Verfassungs wegen der Schutz des sozialen Mietrechts zu gewähren ist. Daß das Bundesverfassungsgericht dem Mieter inzwischen für sein Besitzrecht an der gemieteten Wohnung den Schutz der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zuerkannt hat, löst ebensowenig neuen Bedarf an grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Klärung aus wie die nunmehr geltende gesetzliche Regelung der Zwischenmiete in § 549 a BGB.

3

2.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist nicht zur Durchsetzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

4

a)

Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG oder der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht ersichtlich. Namentlich hat das Landgericht den Beschwerdeführern den Schutz des sozialen Mietrechts im Vergleich zu anderen Gruppen von Mietern nicht aus Gründen versagt, die nach Art und Gewicht eine unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen könnten.

5

Die angegriffenen Urteile stellen zum Teil ausdrücklich, im übrigen der Sache nach darauf ab, daß auch ein Mietverhältnis über Wohnraum durch außerordentliche Kündigung aus den Gründen hätte beendet werden können, aus denen der Pachtvertrag zwischen der Eigentümerin und dem Vermieter der Beschwerdeführer wirksam gekündigt worden ist. Sie billigen den Beschwerdeführern damit zwar keinen weitergehenden Schutz zu als dem klassischen Untermieter, der in einem solchen Fall ungeachtet eigener Vertragstreue gemäß § 556 Abs. 3 BGB zur Herausgabe verpflichtet ist. Diese Gleichstellung ist aber durch die enge, einem Untermietverhältnis klassischer Art nahekommende Beziehung gerechtfertigt, wie sie zwischen den Beschwerdeführern und dem Verein Hafenstraße e.V. bestand, unter dessen Dach gemeinsam ein alternatives Wohnmodell selbstbestimmten Wohnens auf gewaltfreier Basis organisiert und erprobt werden sollte.

6

Die angegriffenen Urteile heben ferner als wesentlichen Unterschied zu anderen Fällen der Zwischenmiete hervor, daß die Eigentümerin den herausverlangten Wohnraum nicht dem allgemeinen Wohnungsmarkt für Wohnzwecke, sondern nur für ein alternatives Wohnmodell selbstbestimmten Wohnens auf gewaltfreier Basis zur Verfügung gestellt habe und dieser Zweck allen abgeschlossenen Verträgen als Grundlage zu deren Fortbestand gemeinsam gewesen sei. Die Gerichte durften aus diesem Grund ein gewichtiges Interesse der Eigentümerin daran anerkennen, die Mietsache nach dem endgültigen Nichterreichen des Vertragszweckes wie in den Regelfällen des § 556 Abs. 3 BGB zurückzuerhalten.

7

b)

Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 2267/93 auch eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt haben, ist ebenfalls ein Verfassungsverstoß nicht erkennbar. Von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

8

III.

Weil die Verfassungsbeschwerden danach keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, waren die Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigten in entsprechender Anwendung von § 114 Satz 1, § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Henschel
Seidl
Seibert