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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 31.01.1994, Az.: 2 BvR 1723/93

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; Disziplinarmaßnahmen; Vollständige Vollstreckung; Prognoseentscheidungen; Beeinträchtigung; Rechtsschutzbedürfnis; Aufklärung des Sachverhalts; Verhältnismäßigkeit; Schuldangemessene Bestrafung; Vollzugsanstalt; Ärztliche Stellungnahmen; Ärztliche Untersuchung; Arbeitsverweigerung; Grundlosigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
31.01.1994
Aktenzeichen
2 BvR 1723/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1995, 435
  • StV 1994, 263

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht unzulässig, weil die angefochtenen Disziplinarmaßnahmen inzwischen vollständig vollstreckt sind. Ihre Rechtmäßigkeit kann bedeutsam sein für zukünftige Prognoseentscheidungen oder die Festsetzung von weiteren Disziplinarmaßnahmen. Also beeinträchtigen die angefochtenen Gerichtsbeschlüsse weiterhin den Beschwerdeführer (vgl. zu den Kriterien für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses BVerfGE 81, 138 (140 f) [BVerfG 30.11.1989 - 2 BvR 3/88]).

2. Der Sachverhalt muß umfassend aufgeklärt werden, weil das Übermaßverbot und das Gebot der Schuldangemessenheit von Strafen das gebieten. Nehmen Vollzugsanstalt und Gericht auf länger zurückliegende ärztliche Stellungnahmen Bezug, die teilweise ohne Untersuchung des Betroffenen entstanden sind, um die Grundlosigkeit der Arbeitsverweigerung zu begründen, genügen sie dieser Pflicht nicht.