Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 31.01.1994, Az.: 2 BvR 1723/93
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; Disziplinarmaßnahmen; Vollständige Vollstreckung; Prognoseentscheidungen; Beeinträchtigung; Rechtsschutzbedürfnis; Aufklärung des Sachverhalts; Verhältnismäßigkeit; Schuldangemessene Bestrafung; Vollzugsanstalt; Ärztliche Stellungnahmen; Ärztliche Untersuchung; Arbeitsverweigerung; Grundlosigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 31.01.1994
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1723/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1995, 435
- StV 1994, 263
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht unzulässig, weil die angefochtenen Disziplinarmaßnahmen inzwischen vollständig vollstreckt sind. Ihre Rechtmäßigkeit kann bedeutsam sein für zukünftige Prognoseentscheidungen oder die Festsetzung von weiteren Disziplinarmaßnahmen. Also beeinträchtigen die angefochtenen Gerichtsbeschlüsse weiterhin den Beschwerdeführer (vgl. zu den Kriterien für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses BVerfGE 81, 138 (140 f) [BVerfG 30.11.1989 - 2 BvR 3/88]).
2. Der Sachverhalt muß umfassend aufgeklärt werden, weil das Übermaßverbot und das Gebot der Schuldangemessenheit von Strafen das gebieten. Nehmen Vollzugsanstalt und Gericht auf länger zurückliegende ärztliche Stellungnahmen Bezug, die teilweise ohne Untersuchung des Betroffenen entstanden sind, um die Grundlosigkeit der Arbeitsverweigerung zu begründen, genügen sie dieser Pflicht nicht.