Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 03.01.1994, Az.: 2 BvR 1436/93
Anrechnung der Freiheitsentziehung; Freiheitsstrafe; Menschenwürde; Maßregelvollzug; Verfahrenseinheit; Gleichheitsgrundsatz
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 03.01.1994
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1436/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1994, 2219 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Die fehlende Anrechnung einer unrechtmäßig erlittenen Freiheitsentziehung auf eine andere Freiheitsstrafe, die später zu Recht verhängt wird, verletzt nicht die Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG.
2. Rechnete man die Zeit im Maßregelvollzug auf eine Freiheitsstrafe an, die aufgrund einer neuen Straftat in einem anderen Verfahren verhängt wurde, welche erst nach der ersten Verurteilung begangen wurde, würde das den Grundsatz der Verfahrenseinheit aufgeben. Dafür hat sich der Gesetzgeber jedoch aus Gründen nicht entschieden, die verfassungsmäßig nicht zu beanstanden sind. Also ist auch der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG nicht verletzt.