Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 12.10.1993, Az.: 2 BvR 2134/92
„Maastricht-Urteil“
Staatsgewalt der Mitgliedstaaten; Öffentlichen Gewalt; Supranationale Organisation; Gewährleistungen des Grundgesetzes; Aufgaben des BVerfG; Deutsche Staatsorgane; Abgeleitetes Gemeinschaftsrecht; Kooperationsverhältnis zum EuGH; Demokratieprinzip; Vom Volk ausgehende Legitimation und Einflußnahme; Eingeräumte Hoheitsakte; Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages; Verletzung des Demokratischen Prinzips; Ratifikation des Unions-Vertrags; Steuerbarer Automatismus; Währungsunion; Zur Wahrnehmung übertragene Rechte; Beabsichtigtes Integrationsprogramm; Wesentliche Änderungen; Staatsvölker der Mitgliedstaaten; Rückkoppelung des Handelns europäischer Organe; Vertragserweiterung; Keine Bindungswirkung; Durchgriffswirkung auf den Grundrechtsträger; Finanzmittel; Sonstige Handlungsmittel; Fortgang der Integration; Lebendige Demokratie; Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 12.10.1993
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2134/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12757
- Entscheidungsname
- Maastricht-Urteil
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 GG
- Art. 20 GG
- Art. 23 GG
- EuV
- Art. 38 GG
- Art. 8a EuREWGV
- Art. L EuV
- Art. A EuV
- Art. F III EuV
- Art. 8 EWGV
- Art. 38 GG
Fundstellen
- BVerfGE 89, 155 - 213
- AuR 1993, 370-371 (Kurzinformation)
- BB 1993, 2479-2480 (amtl. Leitsatz)
- BB 1993, 2457-2463 (Urteilsbesprechung von Dr. Ulrich Häde)
- DVBl 1993, 1254-1267 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 119-123 (Volltext mit amtl. LS)
- EuR 1994, 95-96
- EuR 1993, 294-326
- HFR 1994, 35-39 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1993, 1100-1112 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Volkmar Götz)
- JuS 1994, XXVI Heft 1 (Kurzinformation)
- JuS 1994, 197-202 (Urteilsbesprechung von WissMit. Christian Tietje)
- MDR 1993, 1135-1136 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1994, 1-5 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Jürgen Schwarze)
- NJ 1993, 528 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1996, 113-118 (Urteilsbesprechung von Dr. Manfred H. Wiegandt, M.A.L.D.)
- NJW 1993, 3047-3058 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 53 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 450-452 (Urteilsbesprechung von Wiss. Mit. Markus Winkler)
- NVwZ 1994, 46-47 (Pressemitteilung)
- RIW 1993, 2-20
- WM 1993, 2056-2067 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1993, 255-256
- ZIP 1993, A125-A126 (Kurzinformation)
- ZIP 1993, 1636-1653 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Auch Akte einer besonderen, von der Staatsgewalt der Mitgliedstaaten geschiedenen öffentlichen Gewalt einer supranationalen Organisation betreffen die Grundrechtsberechtigten in Deutschland. Sie berühren damit die Gewährleistungen des Grundgesetzes und die Aufgaben des BVerfG, die den Grundrechtsschutz in Deutschland und insoweit nicht nur gegenüber deutschen Staatsorganen zum Gegenstand haben (Abweichung vom BVerfGE 58, 1, 27 = NJW 1982, 507 [BVerfG 23.06.1981 - 2 BvR 1124/77]). Allerdings übt das BVerfG seine Rechtsprechung über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland in einem Kooperationsverhältnis zum EuGH aus.
2. Das Demokratieprinzip hindert die Bundesrepublik Deutschland nicht an einer Mitgliedschaft in einer - supranational organisierten - zwischenstaatlichen Gemeinschaft. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist aber, daß eine vom Volk ausgehende Legitimation und Einflußnahme auch innerhalb des Staatenverbundes gesichert ist.
3. Das BVerfG prüft, ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsakte halten oder aus ihnen ausbrechen (vgl. BVerfGE 75, 223 = NJW 1988, 1459 [BVerfG 08.04.1987 - 2 BvR 687/85]).
4. Im Anwendungsbereich des Art. 23 GG schließt Art. 38 GG aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation und Einflußnahme auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages so zu entleeren, daß das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 III i. V. mit Art. 20 I und II GG für unantastbar erklärt, verletzt wird.
5. Die Bundesrepublik Deutschland unterwirft sich mit der Ratifikation des Unions-Vertrags nicht einem überschaubaren, in seinem Selbstlauf nicht sehr steuerbaren Automatismus zu einer Währungsunion; der Vertrag eröffnet den Weg zu einer stufenweisen weiteren Integration der europäischen Rechtsgemeinschaft, der in jedem weiteren Schritt entweder von gegenwärtig für das Parlament voraussehbaren Voraussetzungen oder aber von einer weiteren, parlamentarisch zu beeinflussenden Zustimmung der Bundesregierung abhängt.
6. Art. 38 GG wird verletzt, wenn ein Gesetz, das die deutsche Rechtsordnung für die unmittelbare Geltung und Anwendung von Recht der - supranationalen - Europäischen Gemeinschaften öffnet, die zur Wahrnehmung übertragenen Rechte und das beabsichtigte Integrationsprogramm nicht hinreichend bestimmbar festlegt (vgl. BVerfGE 58, 1, 37 = NJW 1982, 507 [BVerfG 23.06.1981 - 2 BvR 1124/77]). Das bedeutet zugleich, daß spätere wesentliche Änderungen des im EU-Vertrag angelegten Integrationsprogramms und seiner Handlungsermächtigungen nicht mehr vom Zustimmungsgesetz zu diesem Vertrag gedeckt sind.
7. Nimmt ein Verbund demokratischer Staaten hoheitliche Aufgaben wahr und übt dazu hoheitliche Befugnisse aus, sind es zuvörderst die Staatsvölker der Mitgliedstaaten, die dies über die nationalen Parlamente demokratisch zu legitimieren haben. Mithin erfolgt demokratische Legitimation durch die Rückkoppelung des Handelns europäischer Organe an die Parlamente der Mitgliedstaaten; hinzu tritt - im Maße des Zusammenwachsens der europäischen Nationen zunehmend - innerhalb des institutionellen Gefüges der Europäischen Union die Vermittlung demokratischer Legitimation durch das von den Bürgern der Mitgliedstaaten gewählte Europäische Parlament.
8. Bei der Auslegung von Befugnisnormen durch Einrichtungen und Organe der Gemeinschaften ist zu beachten, daß der EU-Vertrag grundsätzlich zwischen der Wahrnehmung einer begrenzt eingeräumten Hoheitsbefugnis und der Vertragsänderung unterscheidet, seine Auslegung deshalb in ihrem Ergebnis nicht einer Vertragserweiterung gleichkommen darf; eine solche Auslegung von Befugnisnormen würde für Deutschland keine Bindungswirkung entfalten.
9. Art. L EUV schließt die Gerichtsbarkeit des EuGH nur für solche Vorschriften des EU-Vertrages aus, die nicht zu Maßnahmen der Union mit Durchgriffswirkung auf den Grundrechtsträger im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten ermächtigen.
10. Der Unionsvertrag begründet einen Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union der - staatlich organisierten - Völker Europas (Art. A EUV), keinen sich auf ein europäisches Staatsvolk stützenden Staat.
11. Art. F III EUV ermächtigt die Union nicht, sich aus eigener Macht die Finanzmittel oder sonstige Handlungsmittel zu verschaffen, die sie zur Erfüllung ihrer Zwecke für erforderlich erachtet.
12. Entscheidend ist, daß die demokratischen Grundlagen der Union schritthaltend mit der Integration ausgebaut werden und auch im Fortgang der Integration in den Mitgliedstaaten eine lebendige Demokratie erhalten bleibt.
13. Vermitteln - wie gegenwärtig - die Staatsvölker über die nationalen Parlamente demokratische Legitimation, sind der Ausdehnung der Aufgaben und Befugnisse der Europäischen Gemeinschaften vom demokratischen Prinzip her Grenzen gesetzt. Dem Deutschen Bundestag müssen Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht verbleiben.