Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 31.08.1993, Az.: 2 BvR 1479/93
Persönlicher Lebensbereich; Gefangener; Besucher; Akustische Überwachung; Prüfung des Richters; Haftzweck; Anstaltsordnung; Besuchsbeschränkungen; Mißbrauch des Freiheitsrechts; Ehegatten; Kinder; Familienmitglieder; Dauer der Untersuchungshaft; Zumutbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 31.08.1993
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1479/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12904
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1994, 52 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1995, 24
- StV 1993, 592
Redaktioneller Leitsatz
1. Es greift erheblich in den persönlichen Lebensbereich des Gefangenen und des Besuchers ein, wenn sie akustisch überwacht werden. Deswegen muß stets eine Prüfung durch den Richter erfolgen, ob es im Einzelfall Haftzweck und Anstaltsordnung überhaupt gefährden könnte, wenn der Besuch nicht akustisch überwacht wird. Den Gefangenen dürfen nicht nur Beschränkungen auferlegt werden, weil ein Mißbrauch eines Freiheitsrechts nicht auszuschließen ist. Das folgt aus einer Auslegung des § 119 Abs. 3 StPO, die den Grundrechten Rechnung trägt.
2. Art. 6 Abs. 1 GG hat zur Folge, daß sich die Behörden erforderlich und zumutbar anzustrengen haben, um Besuche von Ehegatten und Kindern angemessen möglich zu machen. Ermöglicht werden muß aber selbstverständlich nicht allein der Besuch. Außerdem müssen den Besuch belastende Maßnahmen auf das Unumgängliche beschränkt bleiben. Bei Besuchen von Familienmitgliedern muß also besonders ernst und eingehend geprüft werden, ob eine Besuchsbeschränkung unverzichtbar für den Zweck der Untersuchungshaft und der Anstaltsordnung ist. Einzubeziehen sind auch die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft und die Zumutbarkeit.