Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 06.08.1993, Az.: 1 BvR 596/93
Rechtfertigung; Mieter; Gewerbliche Zwischenmiete; Schlechterstellung; Eigentümerinteressen; Sozialer Mieterschutz; Endmieter; Eigentümer; Typischer Fall; Weitervermietung ; Vertragszweck; Hauptmietverhältnis; Verfassungsrechtliche Beanstandung; Untermiete ; Gewerbebetrieb; Zwischenmieter ; Wohnungsnutzung ; Zweckentfremdung von Wohnraum
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 06.08.1993
- Aktenzeichen
- 1 BvR 596/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JuS 1994, 168 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 2601-2602 (Volltext mit red. LS)
- WM 1993, 1816-1818 (Volltext mit red. LS)
- WuM 1994, 123-125 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Eine Rechtfertigung, daß der Mieter bei gewerblicher Zwischenvermietung schlechter gestellt wird, unter Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, ist nur zu beantworten, wenn auch die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers beantwortet werden.
2. Eine Versagung des sozialen Mieterschutzes für den Endmieter gegenüber dem Eigentümer darf nicht stattfinden, wenn typische Fälle der gewerblichen Zwischenvermietung vorliegen, in denen die Weitervermietung alleiniger Vertragszweck des Hauptmietverhältnisses zwischen Eigentümer und Zwischenmieter ist.
3. Eine verfassungsrechtliche Beanstandung liegt dagegen nicht vor, wenn der soziale Mieterschutz versagt wird, falls der Eigentümer Räume für den Gewerbebetrieb vermietet und auch die Untermiete nur erlaubt, wenn gewerbliche Ziele vorliegen, die Räume dann aber vom Zwischenmieter ohne Wissen des Eigentümers an einen Dritten zur Wohnungsnutzung weitervermietet werden (BVerfG, HdM Nr. 29).
4. Auch wenn die Räume nur zu gewerblichen Zwecken vermietet und untervermietet werden sollen, ist dem Untermieter, der die Räume zur Nutzung als Wohnung gemietet hat, der Schutz des sozialen Mietrechts gegenüber dem Eigentümer nicht zu versagen, falls die Vermietung zu gewerblichen Zwecken das Gebot mißachtet, Wohnraum nicht zweckzuentfremden.