Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.07.1993, Az.: 2 BvR 1553/93
Tod eines Menschen; Strafbares fremdes Verschulden; Leichenöffnung; Todesursache; Todeszeit; Erniedrigung; Herabwürdigung; Allgemeiner Achtungsanspruch; Menschenwürde; Untersuchung; Strafprozeßrecht; Verfassungsmäßige Ordnung; Angehörigenrecht; Totenfürsorge; Öffentliches Interesse; Straftaten; Aufdeckung; Feststellung; Verfolgung; Verhältnismäßigkeit; Privates Recht
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 27.07.1993
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1553/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12871
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1994, 783 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Kommt in Betracht, daß der Tod eines Menschen durch strafbares fremdes Verschulden verursacht ist, dann dient die Öffnung der Leiche gem. § 87 StPO dazu, die Todesursache oder die Todeszeit festzustellen. Eine Erniedrigung oder Herabwürdigung des Toten in dem allgemeinen Achtungsanspruch, der ihm wegen seiner Menschenwürde zukommt, liegt nicht in dieser Untersuchung.
2. Begrenzt durch die strafprozeßrechtliche Vorschriften über die Leichenöffnung, die zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, ist das Angehörigenrecht auf Totenfürsorge. Die Vorschriften sollen das öffentliche Interesse befriedigen, etwaige Straftaten, die den Tod eines Menschen zur Folge hatten, aufzudecken, festzustellen und zu verfolgen. Durch die StPO ist gewährleistet, daß das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gewahrt bleibt, wenn aus öffentlichem Interesse in das private Recht der Totenfürsorge eingegriffen wird.