Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 13.07.1993, Az.: 1 BvR 960/93
Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung; Staat; Kritik an Tätigkeit unterbinden; Körperschaften des öffentlichen Rechts; Öffentliche Äußerungen; Konkurrierende Religionsgemeinschaften; Keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage; Christliche Lehrinhalte
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 13.07.1993
- Aktenzeichen
- 1 BvR 960/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12763
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1993, 1204
- JuS 1994, 521-522 (Volltext mit red. LS)
- NJW 1994, 930 (red. Leitsatz)
- NVwZ 1994, 159-160 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung gibt weder den Religionsgemeinschaften noch deren Mitgliedern einen Anspruch darauf, daß der Staat durch seine Gerichte eine - auch scharfe - öffentliche Kritik an ihrer Tätigkeit unterbindet.
2. Die Religionsgemeinschaften, die nach Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 V WRV Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, bedürfen für öffentliche Äußerungen zu konkurrierenden Religionsgemeinschaften keiner gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, auch sind sie nicht durch das Grundgesetz auf Äußerungen zu christlichen Lehrinhalten beschränkt.