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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.06.1993, Az.: 2 BvR 1808/92

Antragsteller; Strafanstalt; Eilantrag; Vollzug; Disziplinarmaßnahme; Briefkontrolle; Strafvollstreckungskammer; Aussetzung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
23.06.1993
Aktenzeichen
2 BvR 1808/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1994, 3089 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Der Antragsteller ist in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, wenn die Strafanstalt einen Eilantrag gegen den Vollzug einer Disziplinarmaßnahme der Briefkontrolle unterzieht und der Antrag deshalb erst verspätet bei der Strafvollstreckungskammer eingeht. Die Strafanstalt muß entweder dafür sorgen, daß das Gericht noch am selben Tag eine Entscheidung über den Antrag treffen kann, oder die Vollziehung der Disziplinarmaßnahme selbst vorübergehend aussetzen.