Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.06.1993, Az.: 2 BvR 1808/92
Antragsteller; Strafanstalt; Eilantrag; Vollzug; Disziplinarmaßnahme; Briefkontrolle; Strafvollstreckungskammer; Aussetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 23.06.1993
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1808/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12836
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1994, 3089 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Der Antragsteller ist in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, wenn die Strafanstalt einen Eilantrag gegen den Vollzug einer Disziplinarmaßnahme der Briefkontrolle unterzieht und der Antrag deshalb erst verspätet bei der Strafvollstreckungskammer eingeht. Die Strafanstalt muß entweder dafür sorgen, daß das Gericht noch am selben Tag eine Entscheidung über den Antrag treffen kann, oder die Vollziehung der Disziplinarmaßnahme selbst vorübergehend aussetzen.