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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.05.1993, Az.: 2 BvR 2174/92

Besondere Umstände; Schwurgericht; Schuldschwere; Erörterung; Angemessenheit; Lebenslange Freiheitsstrafe; Vollstreckungsgericht; Verbüßungszeit; Versagung; Betroffener ; Vollzugsbehörde; Entlassungsvorbereitung ; Kriminalprognose

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.05.1993
Aktenzeichen
2 BvR 2174/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1994, 1273-1274 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1993, 431-432 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1993, 598

Redaktioneller Leitsatz

1. Die besonderen Umstände geboten dem Schwurgericht in diesem Fall, in dem Urteil ausführlich die Schwere der Schuld zu bewerten. Es hatte zu erörtern, ob Angemessenheit der lebenslangen Freiheitsstrafe bezüglich des Schuldmaßes vorlag, weil § 21 StGB die Möglichkeit der Milderung gem. § 49 StGB bietet. Laut Urteil ist die Schuld des Betroffenen so schwer wie beim denkbar leichtesten Fall, der mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahnden ist. Hiernach liegt keine besondere Schuldschwere vor. Die Vollstreckungsgerichte sind an diese Wertung des Urteils gebunden.

2. Die Verbüßungszeit, die wegen der besonderen Schwere der Schuld angemessen ist, ist festzulegen und nicht deshalb zu versagen, weil der Betroffene bei der Entscheidung erst 11 Jahre und 9 Monate Strafe verbüßt hat. Die Vollstreckungsbehörde hat dafür zu sorgen, daß dem Verurteilten durch entsprechende Gestaltung der Entlassungsvorbereitung die Möglichkeit zu geben, sich bis zum Ende des 15. Haftjahres eine ausreichend günstige Kriminalprognose zu erarbeiten, weil eine besonders Schwere Schuld nach der bindenden Wertung des Schwurgerichts nicht gegeben ist und eine Vollstreckung länger als 15 Jahre ausscheidet.