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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.04.1993, Az.: 2 BvR 1706/92

Reststrafe; Aussetzung; Frühere Entscheidung; Strafverfahren; Unschuldsvermutung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
21.04.1993
Aktenzeichen
2 BvR 1706/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12823
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1994, 377-378 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Ein strafbares Verhalten kann auch in einem anderen gerichtlichen Verfahren festgestellt und bestimmte Schlußfolgerungen gezogen werden. Die Unschuldsvermutung ist nicht verletzt.

2. Wird eine frühzeitige Entscheidung über die Aussetzung einer Reststrafe aufgehoben, verbietet die Unschuldsvermutung nicht die Berücksichtigung einer neuen Straftat.