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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 12.02.1993, Az.: 2 BvR 2077/92

Tatsachenbehauptung; Keine Verwertung; Räumung; Krank; Mieter; Interessenabwägung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
12.02.1993
Aktenzeichen
2 BvR 2077/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1993, 1045-1046 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1993, 463-464 (Volltext mit red. LS)
  • WuM 1993, 172-174 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Soweit wesentliche Tatsachenbehauptungen vom Gericht nicht verwertet werden, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

2. Der Räumungsvollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gilt auch analog für vergleichbare Härteprüfungen.

3. Eine Interessenabwägung nach § 556a BGB mit dem Ergebnis, daß existentielle Belange der Familie des Vermieters gegenüber den Interessen einer schwer krankten Mieterin der Vorrang eingeräumt wird, kann verfassungsrechtlich unbedenklich sein.