Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 12.02.1993, Az.: 2 BvR 2077/92
Tatsachenbehauptung; Keine Verwertung; Räumung; Krank; Mieter; Interessenabwägung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 12.02.1993
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2077/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12754
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1993, 1045-1046 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1993, 463-464 (Volltext mit red. LS)
- WuM 1993, 172-174 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Soweit wesentliche Tatsachenbehauptungen vom Gericht nicht verwertet werden, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
2. Der Räumungsvollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gilt auch analog für vergleichbare Härteprüfungen.
3. Eine Interessenabwägung nach § 556a BGB mit dem Ergebnis, daß existentielle Belange der Familie des Vermieters gegenüber den Interessen einer schwer krankten Mieterin der Vorrang eingeräumt wird, kann verfassungsrechtlich unbedenklich sein.