Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.02.1993, Az.: 2 BvR 710/91
Aussetzung; Strafrest; Mündliche Anhörung; Anwesenheit; Rechtsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 11.02.1993
- Aktenzeichen
- 2 BvR 710/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1993, 678-679 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 2301-2303 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1993, 555-556 (red. Leitsatz)
- NStZ 1993, 355-357 (Volltext mit red. LS)
- StV 1993, 313
Redaktioneller Leitsatz
1. Wenn hinsichtlich einer Aussetzung eines Strafrests die mündliche Anhörung erfolgt, hat der Verteidiger ein Anwesenheitsrecht.
2. Es reicht nicht, daß der Häftling darauf verwiesen wird, sein Verteidiger könne schriftsätzlich zu dem Ergebnis der mündlichen Anhörung Stellung nehmen.
3. Die Benachrichtigung des Rechtsbeistandes muß jedoch durch den Strafgefangenen erfolgen. Das Gericht ist hierzu nicht verpflichtet. Anders allerdings, wenn die Anhörung kurzfristig erfolgt.
Hinweis:
Anmerkung Hohmann NStZ 1993, 555.