Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 17.12.1992, Az.: 1 BvR 4/87
Vereinbarte Versorgungsleistungen; Wiederkehrende Bezüge; Vermögensübertragung; Vergleich mit erwirtschaftetem Vermögen; Steuerrechtliche Behandlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 17.12.1992
- Aktenzeichen
- 1 BvR 4/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12572
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1993, 1773-1782 (Urteilsbesprechung von Dr. Suse Martin)
- DStR 1993, 315-316 (Volltext mit amtl. LS)
- Fischer, DStR 93, 315
- HFR 1993, 264-266 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 2093-2095 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Es ist nicht sachwidrig, wenn die Rechtsprechung die vereinbarten Versorgungsleistungen als wiederkehrende Bezüge deutet, weil in diesen Fällen ein bedeutsamer Transfer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit stattfindet; denn der Sache nach fordern die Eltern einen bestimmten Ertrag des bereits übergebenen Vermögens in regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen zurück. Das GG verbietet nicht, zugewendetes Einkommen wie erwirtschaftetes Einkommen zu behandeln. Die von den Gerichten vorzunehmende Abgrenzung zwischen einkommensteuerlich unbeachtlichen Unterhaltsleistungen und einkommensteuerlich bedeutsamen Versorgungsleistungen i. S. der Rechtsprechung zu den Übergabeverträgen betrifft eine Frage des einfachen Rechts, die von Verfassungs wegen nicht zu entscheiden ist.
2. Es ist nicht angreifbar, wenn die Rechtsprechung eine Vermögensübertragung als einen Vorgang bewertet, der typischerweise ohne wirtschaftlich berechnete Gegenleistung erfolgt.