Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 06.10.1992, Az.: 1 BvR 1586/89
„7. Rundfunkentscheidung“
Rundfunk durch öffentlich-rechtliche Anstalten; Rundfunkfreiheit; Gesicherte Finanzierung; Programmautonomie; Mischfanzierung; Gesetzlich entzogene Einnahmen; Ausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 06.10.1992
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1586/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12481
- Entscheidungsname
- 7. Rundfunkentscheidung
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfGE 87, 181 - 206
- AfP 1992, 350-354
- DVBl 1992, 1594-1597 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 113-115 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1993, 255-258 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Martin Stock)
- JuS 1993, 248-250 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 3285-3288 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 54 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Überträgt der Gesetzgeber die Rundfunkveranstaltung ganz oder zum Teil öffentlich-rechtlichen Anstalten, so verlangt Art. 5 I 2 GG, daß er die Erfüllung ihrer Aufgaben finanziell sicherstellt.
2. Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten muß nach Art und Umfang ihrer Funktion entsprechen und darf ihre von Art. 5 I 2 GG geschützte Programmautonomie nicht gefährden.
3. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist die Rundfunkgebühr. Mischfinanzierung ist zulässig, sofern dabei die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund tritt.
4. Der Umfang der finanziellen Gewährleistungspflicht richtet sich nach den Programmen, die der Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entsprechen und zu ihrer Wahrnehmung erforderlich sind.
5. Bezugsgröße für die Bestimmung des zur Aufgabenerfüllung Erforderlichen ist nicht jedes einzelne Programm, sondern das gesamte Programmangebot einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt.
6. Eine Pflicht zum Ausgleich gesetzlich entzogener Einnahmen besteht nur dann, wenn das Programmangebot einer Rundfunkanstalt anders nicht in dem erforderlichen Umfang aufrechterhalten werden kann.