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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 19.12.1991, Az.: 1 BvR 454/91

Befristung; Kündigung; Mutterschutz; Akademie derWissenschaften der DDR; Nachfolgeeinrichtung; ÄltereArbeitnehmer; Schwerbehinderte; Alleinerziehende; Einigungsvertrag

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
19.12.1991
Aktenzeichen
1 BvR 454/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12344
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 85, 167 - 176
  • LKV 1992, 95-96 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 82-84 (Volltext mit red. LS)
  • ZBR 1992, 51-53
  • ZIP 1992, 62-64 (Volltext mit red. LS)
  • ZTR 1992, 74-76 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Regelung des Einigungsvertrages, durch die die Arbeitsverhältnisse der bei Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik Beschäftigten auf den 31. Dezember 1991 befristet worden sind (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 EV), ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig, soweit sie Arbeitsverhältnisse betrifft, die an dem genannten Stichtag nach Mutterschutzrecht nicht gekündigt werden durften.

2. Die Arbeitsverhältnisse derjenigen Beschäftigten, die sich um Weiterverwendung bei einer Nachfolgeeinrichtung der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik beworben haben und denen nicht bis zum 30. November 1991 bekanntgegeben worden ist, daß sie über den 31. Dezember 1991 hinaus keine derartige Beschäftigung finden werden, enden nicht vor Ablauf des auf die Bekanntgabe folgenden Monats.

3. Bei der Ausschreibung und Besetzung der Stellen von Nachfolgeeinrichtungen der Akademie der Wissenschaften müssen die sozialen Belange der früheren Mitarbeiter, vor allem auch die von Schwerbehinderten, älteren Arbeitnehmern, Alleinerziehenden und anderen in ähnlicher Weise Betroffenen, angemessen berücksichtigt werden.

4. Die Freiheit von Forschung und Lehre schützt den einzelnen Forscher nicht vor einer Auflösung der öffentlichen Einrichtung, bei der er arbeitet.

5. Einrichtungen, die Zwecken der Wissenschaft dienen, können für ihren eigenen Fortbestand grundsätzlich keinen Grundrechtsschutz in Anspruch nehmen.

6. Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit DeutschlandsEinigungsvertrag - vom 31. August 1990 (Bundesgesetzbl. II Seiten 885 ff.) ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit folgender Einschränkung anzuwenden:

Die Arbeitsverhältnisse derjenigen Beschäftigten, die am 31. Dezember 1991 nach Mutterschutzrecht vor einer Kündigung geschützt sind, bestehen fort.

Die Arbeitsverhältnisse derjenigen Beschäftigten, die sich um Weiterverwendung bei einer Nachfolgeeinrichtung der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik beworben haben und denen nicht bis zum 30. November 1991 bekanntgegeben worden ist, daß sie über den 31. Dezember 1991 hinaus keine derartige Beschäftigung finden werden, enden erst am Schluß des auf eine solche Bekanntgabe folgenden Monats.

Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.