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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.12.1991, Az.: 2 BvL 8/89

Gesetzgebungskompetenz; Kosten; Beschränkung; Freiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
12.12.1991
Aktenzeichen
2 BvL 8/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 12297
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen 19.04.1991 - Gr. StVK 1010/88 VZ

Fundstellen

  • BVerfGE 85, 134 - 147
  • NJW 1992, 1555-1556 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1992, 253 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Nr. 1 GG umfaßt auch die Beschränkung der Erstattung der Kosten von Freiheitsstrafen.

Gründe

1

A.

Das Verfahren betrifft die Frage, ob die in § 29 Abs. 2 des Bremischen Maßregelvollzugsgesetzes getroffene Regelung über die Kostentragungspflicht eines nach §§ 63, 64 StGB Untergebrachten im Blick auf § 10 JVKostO mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

2

I.

1. Das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung-Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, ber. S. 2088 und 1977 I S. 436) bestimmte im Zweiten Titel des Dritten Abschnitts über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt:

3

§ 136

4

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

5

Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand soweit gebessert werden, daß er nicht mehr gefährlich ist. Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.

6

§ 137

7

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

8

Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt ist es, ihn von seinem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben.

9

§ 138

10

Anwendung anderer Vorschriften

11

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen.

12

2. Hierzu hat die Freie Hansestadt Bremen das Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - BremMRegVollzG) vom 28. Juni 1983 (GBl. S. 407) erlassen. Über die Kosten ist bestimmt:

13

§ 29 Kosten

14

(1) Die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung trägt das Land, soweit nicht ein Sozialleistungsträger zu den Kosten beizutragen hat.

15

(2) Der Patient hat zu den Kosten nach den Grundsätzen und Maßstäben beizutragen, nach denen ein Hilfeempfänger nach dem Bundessozialhilfegesetz bei nicht nur vorübergehender stationärer Behandlung sein Einkommen einzusetzen hätte.

16

Ähnliche Regelungen gibt es in Hamburg, Hessen und Niedersachsen.

17

3. Zur Zeit des Erlasses des Bremischen Maßregelvollzugsgesetzes galt § 10 der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung - Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) - in der durch Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung von Kostenermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften (Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz) vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) und Art. 118 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) bestimmten, durch § 198 Abs. 3 i.V.m. § 189 StVollzG bis zu einem besonderen Bundesgesetz aufrechterhaltenen Fassung. Er lautete wie folgt:

18

§ 10

19

(1) Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung werden unbeschadet des Anspruchs nicht erhoben, wenn der Gefangene die ihm zugewiesene oder ermöglichte Arbeit verrichtet oder wenn er ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann. Hat jedoch der Gefangene, der ohne sein Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht arbeiten kann, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so hat er die Kosten der Vollstreckung für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten, soweit nicht aus ihnen Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger zu befriedigen sind. Dem Gefangenen muß ein Betrag verbleiben, der der mittleren Arbeitsbelohnung in den Vollzugsanstalten des Landes entspricht, in psychiatrischen Krankenhäusern in der Höhe des Taschengeldes, das für in der Anstalt untergebrachte Sozialhilfeempfänger festzusetzen wäre. Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gemeinschaft nicht zu gefährden.

20

(2) Die Kosten nach Absatz 1 betragen für jeden vollen Tag des Vollzuges 6 Deutsche Mark, bei Selbstverpflegung 3,50 Deutsche Mark.

21

Durch Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 des am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) sind in § 10 Abs. 1 Satz 3 JVKostO die Worte "der mittleren Arbeitsbelohnung" durch die Worte "dem mittleren Arbeitsentgelt" ersetzt worden: Außerdem hat § 10 Abs. 2 folgenden Wortlaut erhalten:

22

(2) Die Kosten nach Absatz 1 bestimmen sich nach der Höhe des Haftkostenbeitrags (§ 50 des Strafvollzugsgesetzes). Bei Selbstverpflegung ermäßigt sich der Betrag um 54 vom Hundert.

23

Der hier in Bezug genommene § 50 StVollzG gilt gemäß § 199 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG bis zum Inkrafttreten eines besonderen Bundesgesetzes (§ 198 Abs. 3 StVollzG) in folgender Fassung:

24

(1) Von Gefangenen, die Bezüge nach diesem Gesetz erhalten, werden Haftkosten nicht erhoben.

25

(2) Von Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1), darf ein Haftkostenbeitrag in Höhe des Betrages erhoben werden, der nach § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Der Bundesminister der Justiz stellt den Durchschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertungen der Sachbezüge fest und macht ihn im Bundesanzeiger bekannt. Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, jedoch nicht zu Lasten des Hausgeldes oder des Unterhaltsbeitrages angesetzt werden.

26

(3) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, daß der Gefangene einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2 genannten Satzes monatlich im voraus entrichtet.

27

4. Durch § 198 Abs. 3 StVollzG ist einem besonderen Bundesgesetz die erstmalige Inkraftsetzung einer Reihe von Bestimmungen und die den Gefangenen günstigere Neufassung anderer Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes zu einem noch nicht bestimmten Zeitpunkt vorbehalten. Diese Vorschriften sehen nach einer wesentlichen Erhöhung des Arbeitsentgeltes des Strafgefangenen auch einen höheren Haftkostenbeitrag vor.

28

II.

1. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens war aufgrund Urteils des Schwurgerichts beim Landgericht Bremen vom 16. März 1977 wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangener Vergewaltigung in Tateinheit mit Mord in der Zeit vom 19. September 1977 bis zu seiner bedingten Entlassung am 1. Februar 1989 nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus (Zentralkrankenhaus Bremen-Ost) untergebracht. Gemäß einer allgemeinen Vereinbarung zwischen Justiz- und Sozialsenator hatte das Landessozialamt Bremen durch Bescheid vom 20. Juli 1977 die Übernahme der Unterbringungskosten erklärt und diese während der gesamten Dauer der Unterbringung getragen.

29

2. Mit Bescheid vom 1. April 1981 bewilligte die Landesversicherungsanstalt (LVA Oldenburg-Bremen) dem Antragsteller rückwirkend zum 1. August 1980 eine Erwerbsunfähigkeitsrente in monatlicher Höhe von zunächst etwa 900 DM, später ca. 1050 DM. Diesen Rentenanspruch hatte zuvor das Landessozialamt durch Bescheid vom 26. Februar 1981 in voller Höhe einschließlich aller Rentennachzahlungsansprüche auf sich übergeleitet.

30

3. Mit "Widerspruch" vom 15. Oktober 1985 machte der Antragsteller geltend, es sei nicht rechtens, daß er über die Regelung des § 10 JVKostO hinaus zu den Kosten seiner Unterbringung herangezogen werde. Dem half das Landessozialamt insoweit ab, als der Antragsteller für die Zeit vor dem 1. Januar 1984 (Inkrafttreten des Bremischen Maßregelvollzugsgesetzes) mit einem Betrag von mehr als 6 DM täglich in Anspruch genommen worden war. Im übrigen wurde der Überleitungsbescheid aufrechterhalten. In diesem Umfange wies der Bremische Sozialsenator den Widerspruch durch Bescheid vom 12. Januar 1987 - dem Antragsteller zugegangen am 17. Januar 1987 - unter Berufung auf die Bestimmung des § 29 Abs. 2 BremMRegVollzG als unbegründet zurück.

31

4. Mit seiner beim Verwaltungsgericht Bremen am 16. Februar 1987 eingegangenen Klage beantragte der Antragsteller nunmehr, die Antragsgegnerin, die Freie Hansestadt Bremen, zu verurteilen, den Bescheid vom 26. Februar 1981 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1987 aufzuheben, soweit der Anspruch des Antragstellers ab dem 1. Januar 1984 als unbegründet zurückgewiesen worden war.

32

Das Verwaltungsgericht verwies das Verfahren in Anwendung des § 23 Abs. 1 EGGVG an das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen. Von dort wurde die Sache unter Hinweis auf § 78 b Abs. 1 Nr. 2 GVG an die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts weiterverwiesen, die sie wiederum zuständigkeitshalber an die Große Strafvollstreckungskammer abgab.

33

III.

Das Landgericht hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt, weil es § 29 Abs. 2 BremMRegVollzG mit § 10 JVKostO für unvereinbar hält. Die Vorschrift überschreite die Ermächtigung des § 138 Abs. 1 StVollzG und sei deshalb auch nach Art. 31 GG nichtig. § 29 Abs. 2 BremMRegVollzG sei entscheidungserheblich:

34

1. Sei die Vorschrift gültig, so sei auch der angegriffene, auf § 50 Abs. 1 SGB I zu stützende Überleitungsbescheid rechtmäßig erlassen. Dieser setze nämlich das Bestehen des Anspruchs aus § 29 Abs. 2 BremMRegVollzG voraus. Habe der Patient nach dieser Bestimmung zur Deckung der Unterbringungskosten sein Einkommen nach den Grundsätzen des Bundessozialhilfegesetzes einzusetzen, so sei es im Falle des Antragstellers nach §§ 79 ff. BSHG gerechtfertigt, dessen Einkommen in voller Höhe heranzuziehen.

35

2. Verstoße § 29 Abs. 2 BremMRegVollzG gegen Bundesrecht und sei die Vorschrift deshalb wegen Verletzung des Grundgesetzes nichtig, so sei der Überleitungsbescheid rechtswidrig. Denn der Antragsteller hätte dann nur den geringen Kostenbeitrag gemäß § 10 Abs. 2 JVKostO leisten müssen. Unter dieser Voraussetzung würde das Gericht gemäß § 115 Abs. 2 StVollzG die Überleitung aufheben, soweit sie rechtswidrig sei. Die angegriffene Überleitung der Rentenansprüche sei für die Vergangenheit vollzogen (§ 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) und habe sich durch die Entlassung des Antragstellers für die Zukunft im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG anders erledigt. Für die Vergangenheit könne das Gericht daher aussprechen, daß und in welcher Form die Vollziehung der Überleitung rückgängig zu machen sei, denn dies sei der Antragsgegnerin auch tatsächlich und rechtlich möglich. Die Sache sei auch spruchreif, da im Falle der Nichtanwendbarkeit des § 29 Abs. 2 BremMRegVollzG eine Überleitung der Rentenbeträge zu erstatten sei, soweit sie 6 DM pro Tag überstiegen habe.

36

IV.

Zu den Vorlagen haben sich für die Bundesregierung der Bundesminister der Justiz, für die Freie Hansestadt Bremen deren Bürgermeister sowie für die Freie und Hansestadt Hamburg deren Justizsenator geäußert.

37

1. Der Bundesminister der Justiz hält § 29 Abs. 2 BremMRegVollzG für mit Bundesrecht unvereinbar und deshalb nach Art. 31 GG für nichtig:

38

§ 138 StVollzG enthalte keine Ermächtigung für eine von § 10 JVKostO abweichende Regelung. Die nähere Ausgestaltung des Maßregelvollzugs sei dem Landesgesetzgeber nur überlassen worden, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmten. Eine solche vorrangige bundesrechtliche Kostenregelung stelle § 10 JVKostO dar.

39

2. Der Bürgermeister der Freien Hansestadt Bremen vertritt die Ansicht, daß der therapeutische Ansatz des Landesgesetzgebers berechtige, im Maßregelvollzugsgesetz eine Kostenregelung zu treffen, die nicht - wie § 10 JVKostO - von der Gleichsetzung des im Maßregelvollzug untergebrachten Patienten mit dem Strafgefangenen ausgehe.

40

3. Der Justizsenator der Freien und Hansestadt Hamburg macht darauf aufmerksam, daß sein Land in § 34 des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes vom 14. Juni 1989 eine insofern gleiche Regelung getroffen habe, als sie den in dem Maßregelvollzug untergebrachten Patienten zu den Kosten "der Behandlung und Betreuung" heranziehe. Dadurch solle deren Gleichbehandlung mit anderen Patienten, die sich in psychiatrischen Krankenhäusern befinden, erreicht werden; diese hätten die Kosten der Behandlung und Betreuung im Krankenhaus, soweit nicht ein Sozialleistungsträger eintrete, ebenfalls zu tragen. Im hamburgischen Gesetzgebungsverfahren habe aber kein Zweifel darüber bestanden, daß diese Regelung so lange nicht anwendbar sei, als der Vollzug der in §§ 63, 64 StGB genannten Maßregeln in den Anwendungsbereich des § 10 JVKostO falle.

41

B.

Die Vorlage ist zulässig.

42

§ 29 Abs. 2 BremMRegVollzG vom 28. Juni 1983 ist mit § 10 JVKostO i.d.F. des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 und des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 unvereinbar und deshalb gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nichtig.

43

I.

§ 10 JVKostO gehört zu den bundesgesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des Strafvollzuges.

44

1. Die im Dritten Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes enthaltenen Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, damit aber auch über den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (§§ 136 ff. StVollzG), gehören, ebenso wie die Regelungen des Vollzugs der Freiheitsstrafe im Zweiten Abschnitt des Gesetzes, zum Gebiet des Strafvollzugs im Sinne des Art. 74 Nr. 1 GG. Dies ergibt der sachliche Zusammenhang, den die Regelungsbefugnis des Bundes auf den Gebieten des Strafrechts und Strafvollzuges aufweist. So wie die §§ 63, 64 StGB dem "Strafrecht" im Sinne des Art. 74 Nr. 1 GG zuzuordnen sind, so gehört ihr Vollzug als Vollzug der Freiheitsentziehung auf Grund strafgerichtlicher Urteile zum Strafvollzug in dem Sinne, in dem dieser Begriff in Art. 74 Nr. 1 GG verwendet wird. Der Begriff "Strafvollzug" wird daher herkömmlich als ein Synonym für "Straf- und Maßregelvollzug" verstanden (Müller-Dietz, Rechtsfragen der Unterbringung nach § 63 StGB, NStZ 1983 S. 203 (205); Volckart in: Alternativ-Kommentar zum Strafvollzugsgesetz 2. Aufl. 1982 Rdnr. 1 zu §§ 136 bis 138 StVollzG). Demgemäß hat der Bund zur Regelung des Vollzugs der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung die Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebung (Ingo von Münch in: von Münch (Hrsg.) Grundgesetzkommentar, Bd. 3, 2. Aufl., 1983, Art. 74, Rdnr. 9). Den Ländern steht die Gesetzgebungsbefugnis für diesen Gegenstand gemäß Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Nr. 1 GG nur zu, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Hat der Bund auf diesem Gebiet für eine Materie eine erschöpfende und damit abschließende Regelung getroffen, sind die Länder von der Gesetzgebungsbefugnis insoweit ausgeschlossen (BVerfGE 2, 232 (235) [BVerfG 22.04.1953 - 1 BvL 54/52];  32, 319 (327) [BVerfG 08.02.1972 - 1 BvR 170/71];  78, 132 (144 f. [BVerfG 26.04.1988 - 1 BvR 1264/87]); 205 (209f.)).

45

2. Nach § 138 Abs. 1 StVollzG richtet sich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. Daraus kann nicht abgeleitet werden, daß die erlassenen bundesgesetzlichen Regelungen gegenüber dem Landesrecht nachgiebig seien. Dies widerspräche schon dem Ziel des Strafvollzugsgesetzes, das Bundesrecht auch weiterzuentwickeln. Es kommt zum Ausdruck in den Vorschriften (darunter auch die Neufassung des § 10 JVKostO durch § 189 StVollzG), deren Inkraftsetzung einem besonderen Bundesgesetz vorbehalten ist (§ 198 Abs. 3 StVollzG), und in den bis dahin geltenden Übergangsfassungen (§ 199 StVollzG). In der Begründung zu dem mit § 138 Abs. 1 StVollzG inhaltsgleichen § 125 der Entwurfsfassung wird unter Bezugnahme auf die Einleitung zur Begründung des Dritten Abschnitts ergänzend bemerkt, der Vorbehalt schließe weitere bundesgesetzliche Regelungen nicht aus, die sich "namentlich im Lauf der Fortentwicklung des Vollzugsrechts des Bundes und des Unterbringungsrechts der Länder ergeben können" (BTDrucks. 7/918, S. 91).

46

Das geltende Recht enthält somit zwar in § 138 Abs. 1 StVollzG einen Vorbehalt zugunsten der Landesgesetzgebung (vgl. BVerfGE 29, 125 (137, 146) [BVerfG 22.07.1970 - 2 BvL 8/70]). Soweit aber bundesgesetzliche Regelungen über den Maßregelvollzug getroffen sind, bilden sie die Beurteilungsgrundlage dafür, ob sich die Landesgesetzgebung über diesen Gegenstand im Rahmen des Bundesrechts hält.

47

3. Bundesgesetze, die im Sinne des § 138 StVollzG "anderes bestimmen", sind nicht nur die Vorschriften der §§ 136, 137 StVollzG, sondern auch die der §§ 464a, 465 StPO und des § 10 JVKostO i.V.m. § 50 StVollzG.

48

a) Nach § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen der er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Zu den Kosten des Verfahrens gehören seit jeher auch die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat (vgl. bereits § 497 Satz 1 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877, RGBl. S. 253). Insbesondere wurden im Zuge der Ergänzung des Strafgesetzbuches um einen Abschnitt, betreffend die Maßregeln der Sicherung und Besserung (Gesetz vom 24. November 1933, RGBl. I S. 995), auch die durch die Vollstreckung einer Maßregel der Sicherung und Besserung entstandenen Kosten als Teil der Verfahrenskosten bezeichnet (§ 465 Abs. 1 StPO in der Fassung des Ausführungsgesetzes vom 24. November 1933, RGBl. I S. 1000). Durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503) wurde die zuletzt in § 465 Abs. 1 Satz 3 StPO enthaltene Vorschrft als Absatz 1 Satz 2 des neu geschaffenen § 464a in die Strafprozeßordnung eingefügt, ohne daß sich daraus eine sachliche Änderung ergab.

49

b) Die Geltendmachung des so dem Grunde nach festgelegten Anspruchs des Staates auf Ersatz der Vollstreckungskosten wird durch die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 JVKostO an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und durch Absatz 2 derselben Vorschrift der Höhe nach begrenzt. In der Zeit von 1970 bis Ende 1986 wurden für Haft- und Maßregelvollzug 6 DM pro Tag, bei Selbstverpflegung 3,50 DM in Rechnung gestellt. Seit Beginn des Jahres 1987 bestimmt sich aufgrund der Änderung des § 10 Abs. 2 JVKostO die Höhe des Kostenersatzanspruches nach dem in § 50 Abs. 2 StVollzG geregelten Haftkostenbeitag. Die - einstweilen ausgesetzte - Neufassung des § 10 JVKostO durch § 189 StVollzG läßt keinen Zweifel, daß der im Maßregelvollzug Untergebrachte ein Gefangener im Sinne des geltenden § 10 JVKostO ist.

50

4. Die Bestimmungen des § 10 JVKostO sind kompetenzgemäß erlassen.

51

Für die Zuordnung einer Materie zu den Kompetenzbestimmungen des Grundgesetzes ist ihre wesensmäßige und historische Zugehörigkeit zu dem einen oder anderen Regelungsbereich maßgebend (vgl. BVerfGE 7, 29 (40);  68, 319 (328) [BVerfG 11.12.1984 - 1 BvL 12/78]; st. Rspr.). Die Bestimmungen des § 10 JVKostO gehören wesensmäßig und historisch zu den Rechtsgebieten des Straf- und Strafvollzugsrechts.

52

Eine allgemeine Beschränkung der Kostenerstattung für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung fällt im Blick auf die - ehedem im Strafgesetzbuch geregelte - Arbeitspflicht im Strafvollzug (nunmehr §§ 37 ff. StVollzG), das Arbeitsentgelt (§ 43 StVollzG), die Regelungen des Haftkostenbeitrags (§ 50 StVollzG) und die Ziele des Vollzugs insgesamt (§§ 2, 129, 136, 137 StVollzG) sachlich in den Kompetenzbereich des Art. 74 Nr. 1 GG.

53

Historisch gesehen ist § 10 JVKostO Bestandteil des Rechts des Strafvollzugs, wie es sich im Zusammenhang mit dem Erlaß des Reichsstrafgesetzbuchs schon unter der Geltung der Reichsverfassung von 1871 nach und nach aus dem traditionell in der Strafprozeßordnung als Teil des gerichtlichen Verfahrens geregelten Recht der Vollstreckung von Freiheitsstrafen entwickelt und zu Grundsätzen für den Vollzug von Freiheitsstrafen (vgl. die vom Bundesrat gebilligten "Grundsätze, welche beim Vollzuge gerichtlich erkannter Freiheitsstrafen bis zu weiterer gemeinsamer Regelung zur Anwendung kommen", Zentralblatt für das Deutsche Reich 1897, S. 308 ff.; Vereinbarung der Landesregierungen über die "Grundsätze für den Vollzug von Freiheitsstrafen" vom 7. Juni 1923, RGBl. II S. 263 ff.) und zu Gesetzgebungsvorhaben geformt hat. Der unter dem Kompetenztitel "gerichtliches Verfahren einschließlich des Strafvollzugs" (Art. 7 Nr. 3 WRV) vorbereitete Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes vom 13. Januar 1927 sah in § 83 bereits eine dem § 10 JVKostOähnliche Regelung vor. Sie sollte unter anderem sicherstellen, daß der Anspruch des Staates auf Ersatz der Haftkosten durch gehörige Arbeitsleistung abgegolten und der "Arbeitseifer" der Gefangenen gehoben werde; sie verfolgte damit Ziele der Resozialisierung (vgl. Materialien zur Strafrechtsreform 1954 Bd. 6 2. Teil (Begründung S. 23)).

54

5. Gleicher Kostenersatz im Strafvollzug und im Maßregelvollzug ist nach § 10 JVKostO gewollt: Der Bundesrat hatte in seiner 352. Sitzung vom 15. Mai 1970 durch Anrufung des Vermittlungsausschusses zu dem Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz eine differenzierende Regelung des Kostenersatzes für Strafvollzug und Maßregelvollzug durchzusetzen versucht. Zur Begründung wurde vorgetragen, zwischen den gesunden Gefangenen, also denjenigen, die sich in einer Strafanstalt oder nach § 42e StGB (a.F.) in Sicherungsverwahrung befänden, und den kranken Gefangenen, die in Heil- und Pflegeanstalten und in Trinkerheil- oder Entziehungsanstalten nach den damaligen §§ 42b und 42c StGB untergebracht seien, sei zu unterscheiden. Es sollten hier ungleiche Tatbestände unterschiedlich behandelt werden. Das habe zugleich den Vorteil, daß damit den Ländern ermöglicht werde, die nach den Landesunterbringungsgesezten untergebrachten Personen, bei denen es sich in der Regel um Kranke der gleichen Gruppe wie bei den §§ 42 b, 42 c StGB (a.F.) untergebrachten Gefangenen handele, kostenmäßig gleich zu behandeln. Deren Kostenfreistellung werde nämlich als unbillig empfunden (Anlage zu BTDrucks. VI/783).

55

Inhalt und Intention der vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelung deckten sich also weitgehend mit dem Inhalt des § 29 BremMRegVollzG. Doch blieb es bei der vom Bundestag beschlossenen Fassung.

56

II.

§ 29 Abs. 2 BremMRegVollzG regelt eine Materie, die von der dem Bund durch § 74 Nr. 1 GG zugewiesenen und von ihm in Anspruch genommenen Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebung für den Strafvollzug umfaßt ist. Die Vorschrift bildet den Schlußstein im landesrechtlichen Regelungsgebäude: Der wegen einer Tat durch strafrichterliche Entscheidung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt Untergebrachte soll nicht nur gemäß bundesrechtlicher Vorgabe (§§ 136, 137 StVollzG) mit dem Ziel der Heilung oder Besserung behandelt und betreut werden. Er wird im Bremischen Maßregelvollzugsgesetz durchgängig als Patient bezeichnet und durch § 29 Abs. 2 dieses Gesetzes bei nicht nur vorübergehender stationärer Behandlung auch, was seine Heranziehung zu den Kosten betrifft, den anderen Personen gleichgestellt, die sich sonst noch zur Behandlung und Betreuung als Patienten längerfristig in der Anstalt aufhalten.

57

1. Diese Regelung des § 29 Abs. 2 BremMRegVollzG konnte nicht kompetenzgemäß erlassen werden, weil insoweit § 10 JVKostO weder ausfüllungs- noch ergänzungsfähig war. Sie tritt an die Stelle des § 10 JVKostO mit einem anderen, ihm widersprechenden Regelungsinhalt. Während nach § 10 JVKostO der Untergebrachte zu den Kosten der Unterbringung - ebenso wie der Strafgefangene zu den Haftkosten - nur unter den in Absatz 1 bestimmten Voraussetzungen und in den bescheidenen Abmaßen des Absatzes 2 herangezogen wird, im übrigen aber der Fiskus die (von ihm zu verauslagenden) Kosten auch endgültig zu tragen hat, erweitert die Vorschrift des § 29 Abs. 2 BremMRegVollzG den Zugriff auf das Einkommen des Untergebrachten:

58

Der Untergebrachte hat abweichend von § 10 Abs. 1 JVKostO - gleichgültig, ob er eine ihm zugewiesene oder ermöglichte Arbeit verrichtet oder nicht oder unverschuldet nicht verrichten kann - zu den Kosten der Unterbringung beizutragen. Daran ändert nichts, daß er nach § 28 BremMRegVollzgG gegebenenfalls ein Arbeitsentgelt und - fakultativ - bei arbeitstherapeutischen Maßnahmen eine Geldzuwendung erhält.

59

Die Pflicht, zu den Kosten beizutragen, übersteigt dem Umfang nach die Begrenzungen des § 10 Abs. 2 JVKostO. Sie geht in § 29 Abs. 2 BremMRegVollzG grundsätzlich auf Ersatz der gesamten Unterbringungskosten.

60

2. Der Landesgesetzgeber konnte seine Kompetenz auch nicht durch die Aufstufung des Untergebrachten zum "Patienten" wiedergewinnen. Der durch Richterspruch verhängte Zwangsstatus der Unterbringung ist bundesrechtlich abschließend bestimmt.

61

Es kann auch nicht darauf ankommen, ob der Bundesgesetzgeber mit der durch § 10 JVKostO bewirkten Gleichstellung der im Maßregelvollzug untergebrachten Personen mit Strafgefangenen eine Regelung getroffen hat, die von der kostenrechtlichen Behandlung der nach Landesrecht untergebrachten psychisch Kranken abweicht. Die Länder sind nicht berechtigt, Gesetzgebungsbefugnisse dort in Anspruch zu nehmen, wo sie im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eine abschließende Bundesregelung für unzulänglich und darum reformbedürftig erachten (vgl. BVerfGE 36, 193 (211) [BVerfG 28.11.1973 - 2 BvL 42/71];  314 (320) [BVerfG 12.02.1974 - 1 BvR 355/72]).

62

(gez.) Mahrenholz

63

Böckenförde

64

Klein

65

Graßhof

66

Kruis

67

Kirchhof

68

Winter

69

Sommer