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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 03.12.1991, Az.: 1 BvR 1730/91

Vermögensfragen; Einstweilige Anordnung; Bescheid; Private Interessen der Käufer; Unsicherheit der Öffentlichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
03.12.1991
Aktenzeichen
1 BvR 1730/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 12245
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 85, 130 - 134
  • BB 1992, 25 (Volltext)
  • DB 1992, 81 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1992, 279-280 (Volltext mit red. LS)
  • IBR 1992, 163 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NJ 1992, 82 (Volltext mit red. LS)
  • Schmidt-Räntsch, VIZ 92, 64
  • WM 1992, 26-28 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1992, 64-65 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Anwendung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen im Rahmen der Interessenabwägung in Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

2. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen einen Bescheid nach § 3a VermG betrifft nicht nur die privaten Interessen der Grundstückskäufer, sondern ist auch geeignet, die Investitionstätigkeit insgesamt zu hemmen. Bei ihrem Erlaß könnte in der Öffentlichkeit eine erhebliche Unsicherheit über die Durchsetzbarkeit von Veräußerungen nach § 3a VermG eintreten. An der Vermeidung einer solchen Lage besteht ein erhebliches öffentliches Interesse.

Gründe

1

Das Verfahren betrifft Fragen der Anwendung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957).

2

I.

1. a) Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer war Eigentümerin eines 348 qm großen Grundstücks in Ostberlin. Im Jahre 1965 wurde dieses Grundstück nach § 9 der Verordnung über den Aufbau Berlins vom 18. Dezember 1950 (VOBl. für Groß-Berlin S. 379) in Verbindung mit den Vorschriften des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl. der DDR I S. 257) gegen eine Entschädigung von 73 080 DM der Deutschen Notenbank enteignet. Die Entschädigung wurde mit Forderungen, die durch Hypotheken auf dem Grundstück gesichert waren, verrechnet.

3

Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (BGBl. 1990 II S. 885 (1159)) machte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Rückgabe des Grundstücks beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen geltend. In der Folge trat sie den Rückgabeanspruch an die Beschwerdeführer ab.

4

Das Grundstück ist inzwischen Teil eines insgesamt 783 qm großen Grundstücks geworden. Mit Vertrag vom 4. September 1991 veräußerte das Land Berlin dieses Grundstück an eine GmbH, die ein Architekturbüro betreibt. Mit Bescheid vom 18. September 1991 stellte das Land Berlin gegenüber den Beschwerdeführern fest, daß der Verkauf des Grundstücks an die Gesellschaft für einen investiven Zweck im Sinne von § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a VermG erfolge. Die Erwerberin werde etwa 25 Millionen DM investieren und etwa 150 Arbeitsplätze schaffen. Die Investitionsabsicht der Beschwerdeführer sei nicht zu berücksichtigen, denn die Vorschrift des § 3a Abs. 3 Satz 3 VermG sei nur bei einer Veräußerung von Unternehmen, nicht aber von Grundstücken zu beachten.

5

b) Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Bescheid Anfechtungsklage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen.

6

Der Antrag ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: Entgegen der im Feststellungsbescheid zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung finde § 3a Abs. 3 Satz 3 VermG auch auf die Veräußerung von Grundstücken Anwendung. Der Bescheid enthalte keine Abwägung des Investitionsvorhabens der Käufer gegenüber demjenigen der Beschwerdeführer. Dennoch könne der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg haben, weil die Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hätten, daß sie "bekannte Berechtigte" im Sinne von § 3a Abs. 3 Satz 3 VermG seien. Der Enteignungsvorgang falle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes.

7

2. Die Beschwerdeführer haben gegen den Feststellungsbescheid und die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen gerichtlichen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie von Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG rügen.

8

Sie beantragen, die Wirkung der angegriffenen Entscheidungen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Zur Begründung dieses Antrags führen sie aus:

9

Die gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Abwägung falle zu ihren Gunsten aus. Ergehe die einstweilige Anordnung nicht, so werde die Beigeladene des Ausgangsverfahrens als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Diese könne sodann das Grundstück zum Zwecke der Verwirklichung ihres Vorhabens mit Grundpfandrechten belasten. Zwar könne bei einer späteren Aufhebung der Entscheidung gemäß § 3a VermG die Grundstücksübertragung wieder rückgängig gemacht werden, da es an der dann gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a der Grundstücksverkehrsverordnung erforderlichen Genehmigung für die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück fehle. Dieses Genehmigungserfordernis gelte jedoch nicht für die Bestellung von Grundpfandrechten. Hinzu komme, daß bis zu einem erfolgreichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens die von dem Investor beabsichtigten Baumaßnahmen weit fortgeschritten seien. Die tatsächliche Durchsetzung des Rückübertragungsanspruchs wäre damit praktisch kaum noch möglich. Ergehe die einstweilige Anordnung, so führe dies lediglich zu einem Aufschub der von dem Investor geplanten Maßnahmen.

10

II.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

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Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine einstweilige Anordnung kann nicht erlassen werden, wenn die Verfassungsbeschwerde als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet wird oder wenn die Abwägung der Folgen, die im Falle des Erlasses oder Nichterlasses der einstweiligen Anordnung jeweils entstünden, zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt (vgl. BVerfGE 76, 253 (255) [BVerfG 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87]; st. Rspr.).

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Im vorliegenden Fall braucht auf die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde nicht eingegangen zu werden, weil jedenfalls die Folgenabwägung zuungunsten der Beschwerdeführer ausfällt. Ihnen ist zwar darin zu folgen, daß ohne den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung das Grundstück, dessen Herausgabe sie zur eigenen Nutzung erstreben, inzwischen belastet und auch durch Baumaßnahmen so verändert werden kann, daß ihr Begehren zumindest wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt wird. Die Nachteile, die sich durch die Verzögerung des Investitionsvorhabens für die Grundstückskäufer bei Erlaß der einstweiligen Anordnung ergäben, würden nicht ohne weiteres schwerer wiegen als die dargelegten Nachteile für die Beschwerdeführer. Durch den Erlaß der einstweiligen Anordnung würden jedoch nicht nur die privaten Interessen der Grundstückskäufer betroffen. Die einstweilige Anordnung wäre auch geeignet, die Investitionstätigkeit in den neuen Bundesländern insgesamt zu hemmen. Bei ihrem Erlaß könnte in der Öffentlichkeit eine erhebliche Unsicherheit über die Durchsetzbarkeit von Veräußerungen nach § 3a VermG eintreten und die Investitionsbereitschaft, die der Gesetzgeber im Interesse des wirtschaftlichen Aufschwungs in den neuen Ländern für besonders dringlich erachtet hat, gemindert werden. An der Vermeidung einer solchen Lage besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, das im vorliegenden Fall gegenüber den Belangen der Beschwerdeführer überwiegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß selbst ein Obsiegen in der Hauptsache den Beschwerdeführern zunächst nur die Chance eines Erwerbs des Grundstücks offenhalten würde und daß ihnen für den Fall, daß ein Rückgabeanspruch bestanden hatte, die Rückgabe aber später nicht mehr möglich sein sollte, der Entschädigungsanspruch nach § 3a Abs. 5 VermG verbleibt.

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(gez.) Herzog

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Henschel

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Seidl

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Grimm

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Söllner

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Dieterich

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Kühling

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Seibert