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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.11.1991, Az.: 1 BvR 1425/90

Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz; Mehrere Beschwerden anhängig; Kosten; Auslagen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
19.11.1991
Aktenzeichen
1 BvR 1425/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 12338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 85, 117 - 126
  • DVBl 1992, 360-362 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 816-818 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 464 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Legt ein Betroffener Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ein, obwohl für ihn erkennbar ist, daß bereits Verfassungsbeschwerden erhoben sind, die zur Überprüfung des Gesetzes durch das BVerfG führen werden, so sind ihm i. d. R. die notwendigen Auslagen auch dann nicht zu erstatten, wenn sich aufgrund der Leitentscheidung des BVerfG ergibt, daß seine Verfassungsbeschwerde begründet war.

Gründe

1

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die im Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (BGBl. 1990 II S. 889) enthaltene Regelung, daß "Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949)" nicht mehr rückgängig gemacht werden und die Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen dem Gesetzgeber vorbehalten bleibt (vgl. dazu das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991, BVerfGE 84, 90). Zu entscheiden ist auch über die Frage, ob der Beschwerdeführerin entsprechend dem genannten Urteil ein Teil ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten ist.

2

I.

Die Beschwerdeführerin trägt unter Berufung auf urkundliche Belege vor, sie sei Miterbin ihrer 1950 verstorbenen Mutter, die Eigentümerin eines 250 ha großen Rittergutes in Thüringen gewesen sei; dieses Gut sei nach dem Kriege im Zuge der Bodenreform in der sowjetisch besetzten Zone enteignet worden.

3

Mit der am 29. November 1990 erhobenen Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, daß die angegriffene Regelung, die weder eine Rückgabe der enteigneten Objekte noch eine Entschädigung vorsehe, gegen Art. 14 und Art. 3 GG verstoße. Die Voraussetzungen einer Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG hätten nicht vorgelegen. Der Gleichheitssatz sei verletzt, weil landwirtschaftliche Güter in den westlichen Besatzungszonen nicht enteignet worden seien und außerdem die 100 ha-Grenze willkürlich gewesen sei. Die Bundesrepublik dürfe nicht grundgesetzwidrig die Sozialisierung des Eigentums legalisieren.

4

II.

1. Gegen die angegriffene Regelung sind Verfassungsbeschwerden in größerer Zahl erhoben worden, darunter viele, denen ebenfalls Enteignungen im Zuge der Bodenreform zugrunde lagen. Mit dem eingangs genannten Urteil vom 23. April 1991 hat das Bundesverfassungsgericht in drei dieser Verfahren entschieden. Es hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, jedoch angeordnet, daß die Bundesrepublik Deutschland den Beschwerdeführern ein Viertel der notwendigen Auslagen zu erstatten hat.

5

In den Gründen des Urteils wird ausgeführt, daß die angegriffene Regelung Grundrechte der Beschwerdeführer weder insoweit verletze, als danach die Enteignungen nicht mehr rückgängig zu machen sind, noch insoweit, als die Entscheidung über etwaige Ausgleichsleistungen dem Gesetzgeber vorbehalten worden ist. Allerdings unterliege es nicht der freien Entscheidung des Gesetzgebers, ob er überhaupt eine Ausgleichsregelung schaffe. Das ergebe sich schon aus dem Gleichheitssatz, nachdem für entschädigungslose Enteignungen im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik, die nach 1949 erfolgt seien, eine Wiedergutmachungsregelung getroffen worden sei.

6

Die Erstattung eines Teils der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer sei trotz der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden billig, weil die Entscheidung hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die künftige Ausgleichsregelung zu Klarstellungen geführt habe, an denen die Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse gehabt hätten und die sich zum Teil für sie günstig auswirken könnten (vgl. im einzelnen BVerfGE 84, 90 (132)).

7

2. Nach dem Erlaß dieses Urteils hat die Beschwerdeführerin auf eine Anfrage, ob über ihre Verfassungsbeschwerde noch entschieden werden sollte, erklärt, sie werde die Verfassungsbeschwerde zurücknehmen, wenn sich die Bundesrepublik Deutschland bereit erkläre, ihr entsprechend dem in den Parallelverfahren ergangenen Urteil ein Viertel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

8

3. Zu dem Antrag auf Auslagenerstattung hat der Bundesminister der Justiz namens der Bundesregierung ausgeführt: Im Verfassungsbeschwerdeverfahren sei grundsätzlich vom Selbstbehalt der eigenen Auslagen auszugehen. Dies gelte auch, wenn eine Verfassungsbeschwerde dadurch gegenstandslos geworden sei, daß das Bundesverfassungsgericht bei einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz, von dem alle Bürger oder Teile der Bevölkerung betroffen seien, repräsentative Beschwerden für eine Entscheidung ausgewählt habe und die streitige Rechtsfrage in dem noch anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren daher entschieden sei (BVerfGE 66, 152 (154) [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 382/83]).

9

B.-I.

10

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.

11

1. Zur Entscheidung steht nicht allein die Frage der Auslagenerstattung, sondern auch noch das Begehren der Beschwerdeführerin in der Hauptsache. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie werde ihre Verfassungsbeschwerde zurücknehmen, wenn die Bundesrepublik ein Viertel ihrer notwendigen Auslagen übernehme, kann nicht dahin ausgelegt werden, daß sie ihre Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache für erledigt ansieht und auch prozessual eine Erledigungserklärung abgeben wollte. Bei einer solchen Deutung wäre für die in Aussicht gestellte spätere Zurücknahme der Verfassungsbeschwerde kein Raum mehr gewesen.

12

2. Die Verfassungsbeschwerde ist in zulässiger Weise erhoben worden und auch infolge des Urteils vom 23. April 1991 nicht unzulässig geworden.

13

a) Die Beschwerdeführerin hat schlüssig dargelegt, daß sie durch die angegriffene Regelung betroffen ist. Ob sie die Betroffenheit hinreichend belegt hat, ist eine Frage der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 84, 90 (116)). Auch sonst sind keine Bedenken gegen die (ursprüngliche) Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ersichtlich.

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b) Das Urteil vom 23. April 1991 steht einer erneuten sachlichen Prüfung der darin entschiedenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht entgegen.

15

Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kommt dem Urteil nicht zu. Sie tritt nur ein, wenn das überprüfte Gesetz im Entscheidungssatz für mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt worden ist. Das ist hier nicht geschehen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich vielmehr darauf beschränkt, in den Gründen auszuführen, daß die Beschwerdeführer durch die angegriffene Regelung nicht in ihren Grundrechten verletzt worden sind; im Tenor hat es nur ausgesprochen, daß die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen werden.

16

Die Rechtskraftwirkung des Urteils hindert eine Sachentscheidung nicht. Sie erstreckt sich nur darauf, daß die Verfassungsbeschwerden der beteiligten Beschwerdeführer als unbegründet zurückgewiesen worden sind, nicht aber auf die tragenden Erwägungen der Begründung, auch wenn diese im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblich sind.

17

Aus der Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 1 BVerfGG kann ebenfalls kein Hindernis für eine Sachentscheidung im vorliegenden Fall hergeleitet werden. Weder die Beschwerdeführerin, die nicht zu den Adressaten des § 31 Abs. 1 BVerfGG gehört, noch das Bundesverfassungsgericht sind durch die frühere Entscheidung gebunden (BVerfGE 4, 31 (38f.) [BVerfG 11.08.1954 - 2 BvK 2/54];  77, 84 (104) [BVerfG 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86]).

18

Die Verfassungsbeschwerde hat sich auch nicht erledigt. Aufgrund des Urteils vom 23. April 1991 ist sie nicht gegenstandslos geworden. Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden in der Leitentscheidung ist der Angriffsgegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht weggefallen. Die angegriffene Regelung besteht weiterhin. Es ist nur die verfassungsrechtliche Lage zuungunsten der Beschwerdeführerin geklärt worden. Diese Klärung hat aber, wie schon dargelegt, für die Beschwerdeführerin keine unmittelbar verbindliche Wirkung.

19

3. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch aus den im Urteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90 (117 ff.)) dargelegten Erwägungen unbegründet. Sie enthält keine Ausführungen, die Anlaß zu abweichenden oder ergänzenden Überlegungen geben. Da die Rechtslage durch das genannte Urteil geklärt und die Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde damit offensichtlich geworden ist, kann die Verfassungsbeschwerde durch einstimmigen Beschluß nach § 24 BVerfGG verworfen werden.

20

II.

Die notwendigen Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten.

21

1. a) Eine Auslagenerstattung käme allerdings in Betracht, wenn allein die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen die angegriffene Regelung erhoben hätte oder die Leitentscheidung aufgrund ihrer Verfassungsbeschwerde ergangen wäre.

22

Seit der Einführung des § 34 Abs. 4 BVerfGG a.F. durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1765), an dessen Stelle nunmehr der gleichlautende § 34a Abs. 2 BVerfGG getreten ist, gilt für das Verfassungsbeschwerdeverfahren der Grundsatz, daß dem erfolgreichen Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten sind. Die Auslagenerstattung ist nach der genannten Vorschrift zwingend, wenn sich die Verfassungsbeschwerde "als begründet erweist". Daraus folgt jedenfalls, daß die Erstattung (ganz oder teilweise) erfolgen muß, wenn der Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht (ganz oder teilweise) stattgegeben wird. Der genannte Grundsatz kann sich aber über die Billigkeitsregelung des § 34a Abs. 3 BVerfGG auch auf die Fälle auswirken, in denen zwar die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen wird, die Entscheidung aber zu einer für den Beschwerdeführer günstigen Klärung seiner Rechtsstellung führt.

23

Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 23. April 1991 den Beschwerdeführern ein Viertel ihrer notwendigen Auslagen zugebilligt (vgl. BVerfGE 84, 90 (132)). Die gleichen Grundsätze liegen auch der Auslagenentscheidung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1991 zur "Warteschleifen"-Regelung des Einigungsvertrages (BVerfGE 84, 133 [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90]) zugrunde, in dem den Beschwerdeführern, obwohl ihre Verfassungsbeschwerde ebenfalls zurückgewiesen worden war, die Erstattung eines Drittels ihrer notwendigen Auslagen zugebilligt worden ist.

24

b) Der Erlaß der Leitentscheidung ändert für sich allein nichts an der Erstattungslage. Allerdings ist damit das Klarstellungsinteresse, das zur Erstattung eines Teils der Auslagen der Beschwerdeführer geführt hat, für die Zukunft entfallen, denn die Klarstellung bezüglich der Ausgleichsregelung ist mit dem Urteil vom 23. April 1991 erreicht worden. Wegen der Bindungswirkung dieser Entscheidung gegenüber dem Gesetzgeber kommt dies auch der Beschwerdeführerin zugute, ohne daß es dazu noch einer gleichlautenden Entscheidung in ihrem Fall bedarf.

25

Auch wenn man aber aus diesem Grunde das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Ziel, soweit es in der Leitentscheidung zur Auslagenerstattung geführt hat, als erreicht und damit das Interesse der Beschwerdeführerin in diesem Punkt als erledigt ansehen würde, änderte sich dadurch an den Voraussetzungen für die Auslagenerstattung nichts.

26

2. Die Grundsätze für die Auslagenerstattung bei einer auf einen individuellen Fall bezogenen Verfassungsbeschwerde können jedoch nicht uneingeschränkt gelten, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gesetzliche Regelung richtet, die eine Vielzahl von Personen unmittelbar rechtlich beschwert und die demgemäß auch mit einer großen Zahl von Verfassungsbeschwerden angegriffen wird. Entscheidend fällt dabei ins Gewicht, daß es bei einer solchen Lage zur verfassungsrechtlichen Klärung nicht einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden bedarf. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, daß die Allgemeinheit nicht mit Kosten für Verfassungsbeschwerden belastet wird, die sich letztlich als unnötig erweisen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Auslagenerstattung ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Leitentscheidung unmittelbar rechtlich bindend für die Parallelfälle ist oder ob ihr nur faktisch eine Klärungswirkung für diese zukommt. Auf der anderen Seite dürfen die gesetzliche Regelung des § 34a Abs. 2 BVerfGG und ihre Auswirkung auf die Billigkeitsregelung in Absatz 3 der Vorschrift auch bei einer solchen Lage nicht völlig außer acht bleiben.

27

a) Nach diesen Grundsätzen kann an der Auffassung, die dem Beschluß vom 8. Februar 1984 (BVerfGE 66, 152 [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 382/83]) zugrunde liegt, nicht uneingeschränkt festgehalten werden. Das Bundesverfassungsgericht ist seinerzeit davon ausgegangen, daß als Folge der Leitentscheidung über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung, auch wenn diese Entscheidung zugunsten der Beschwerdeführer ausfällt, für die parallel erhobenen Verfassungsbeschwerden grundsätzlich keine Auslagenerstattung mehr anzuordnen sei, und zwar unabhängig davon, wann und mit welcher Begründung diese erhoben worden sind.

28

Die dafür angegebenen Gründe können nicht voll überzeugen. Sie berücksichtigen nicht hinreichend den Grundsatz der obligatorischen Auslagenerstattung bei erfolgreicher Verfassungsbeschwerde, der durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in § 34 Abs. 4 BVerfGG a.F. eingeführt worden und nunmehr in § 34a Abs. 2 BVerfGG enthalten ist. Die Auffassung, daß im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Auslagenerstattung die Ausnahme sein müsse und auch für erfolgreiche Verfassungsbeschwerden der Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen gelte (BVerfGE 66, 152 (154) [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 382/83]), trifft danach nicht mehr zu. Aus der Kostenfreiheit des Verfahrens nach § 34 Abs. 1 BVerfGG, dem fehlenden Anwaltszwang und dem Fehlen eines bei Unterliegen erstattungsberechtigten Gegners kann in diesem Zusammenhang nichts hergeleitet werden, denn der Gesetzgeber hat in § 34a Abs. 2 BVerfGG ungeachtet dieser Umstände die Auslagenerstattung für erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vorgesehen.

29

Bei einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz, von dem alle Bürger oder jedenfalls eine größere Zahl von ihnen betroffen sind, muß das Bundesverfassungsgericht allerdings - anders als bei Verfassungsbeschwerden gegen eine Entscheidung mit wenigen Betroffenen - eine Reihe von repräsentativen Beschwerden auswählen, um die zur Prüfung gestellten Rechtsfragen schnell entscheiden zu können (BVerfGE 66, 152 (154) [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 382/83]; vgl. auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerfGE 54, 39 (40 ff.) [BVerfG 27.03.1980 - 2 BvR 316/80]). Die daraus gezogene Folgerung, daß dies die Versagung der Auslagenerstattung für die nicht ausgewählten Verfassungsbeschwerden rechtfertige (BVerfGE 66, 152 (154) [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 382/83]), ist aber nicht uneingeschränkt gerechtfertigt. Die für die Leitentscheidung ausgewählten Verfassungsbeschwerden decken zwar die Fragen, die in den anderen anhängigen Verfahren in gleicher Weise aufgeworfen werden, mit ab. Andere Verfassungsbeschwerden könnten aber ebenso geeignet sein, zu einer Leitentscheidung zu führen. Dann hinge es weitgehend vom Zufall ab, welche Verfahren dafür ausgewählt werden und im Falle des Erfolges zur Auslagenerstattung führen (vgl. Gusy, Die Verfassungsbeschwerde, Rdnr. 274 a.E.).

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b) Eine sachgerechte Lösung muß einerseits das öffentliche Interesse berücksichtigen, die Allgemeinheit nicht mit Auslagen für Verfassungsbeschwerden zu belasten, die sich letztlich als unnötig erweisen; andererseits darf der Beschwerdeführer in seinem Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde unter Ausnutzung der gesetzlichen Auslagenregelung nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Unter dem letztgenannten Gesichtspunkt wird man davon ausgehen müssen, daß jeder Betroffene Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz einlegen kann, ohne abwarten zu müssen, ob ein anderer die für die Überprüfung des Gesetzes notwendige Verfassungsbeschwerde einlegt. Andernfalls würde, da die Wartepflicht alle Betroffenen träfe, die Verfassungsbeschwerde zunächst von keinem der Betroffenen ohne unbilliges Kostenrisiko erhoben werden können.

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Ist jedoch für einen Betroffenen erkennbar, daß gegen das Gesetz bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt ist und diese zur Überprüfung der gesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht führen wird, dann kann er nicht mehr ohne weiteres davon ausgehen, daß seine Verfassungsbeschwerde zur Klärung der verfassungsrechtlichen Lage noch erforderlich ist. Legt er gleichwohl noch Verfassungsbeschwerde ein, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, daß er seine Auslagen auch dann nicht mehr erstattet erhält, wenn die Leitentscheidung ergibt, daß auch seine Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

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Allerdings kann es auch in einer solchen Lage Gründe für eine Erstattung der Auslagen geben. Solche könnten etwa vorliegen, wenn der Fall des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich relevante Besonderheiten aufweist oder wenn der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde auf einen tragenden rechtlichen Gesichtspunkt stützt, von dem er nicht annehmen kann, daß er in den anhängigen Verfahren bereits geltend gemacht ist. Insoweit wird es auf die Lage des Einzelfalls ankommen.

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c) Im vorliegenden Fall ist die Verfassungsbeschwerdeschrift vom 26. November 1990 am 29. November 1990 eingegangen. Bereits Ende Oktober war aber in den Medien ausführlich berichtet worden, daß und mit welcher Begründung gegen die angegriffene Regelung Verfassungsbeschwerden erhoben worden sind, und daß das Bundesverfassungsgericht darüber am 22. Januar 1991 mündlich verhandeln werde. Danach war für die Beschwerdeführerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar, daß es ihrer Verfassungsbeschwerde zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung nicht mehr bedurfte. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift lassen auch keine Gesichtspunkte erkennen, nach denen die Beschwerdeführerin hätte annehmen können, ihre Verfassungsbeschwerde werde inhaltlich von den schon erhobenen Beschwerden nicht erfaßt.

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(gez.) Herzog

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Henschel

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Seidl

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Grimm

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Söllner

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Dieterich

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Kühling

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Seibert