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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.08.1991, Az.: 2 BvR 964/90

Verfassungsbeschwerde; Zulässigkeit; Subsidiarität; Strafverfahren; Beendigung; Gedrängt; Befangen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
26.08.1991
Aktenzeichen
2 BvR 964/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 12380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1993, 2926 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1994, 54 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

1. Für eine Rechtswegerschöpfung, die dem Prinzip der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde dient, ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer alle ihm möglichen rechtlichen Wege ausschöpft, um eine Grundrechtsverletzung zu vermeiden.

2. Daher ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn der Beschwerdeführer rügt, daß er in einem Strafverfahren gerichtlich zu einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens gedrängt wurde und dementsprechend befangen gewesen sei.