Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.08.1991, Az.: 2 BvR 964/90
Verfassungsbeschwerde; Zulässigkeit; Subsidiarität; Strafverfahren; Beendigung; Gedrängt; Befangen
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 26.08.1991
- Aktenzeichen
- 2 BvR 964/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 12380
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1993, 2926 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1994, 54 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
1. Für eine Rechtswegerschöpfung, die dem Prinzip der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde dient, ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer alle ihm möglichen rechtlichen Wege ausschöpft, um eine Grundrechtsverletzung zu vermeiden.
2. Daher ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn der Beschwerdeführer rügt, daß er in einem Strafverfahren gerichtlich zu einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens gedrängt wurde und dementsprechend befangen gewesen sei.