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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.05.1991, Az.: 2 BvR 117/90

Haschisch; Cannabis; Amphetamin; Betäubungsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
29.05.1991
Aktenzeichen
2 BvR 117/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 12391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1992, 107 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, Cannabisharz (Haschisch) in Anlage I zum BtMG und Amphetamin in Anlage III als Betäubungsmittel zu bezeichnen.