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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 11.12.1990, Az.: 1 BvR 1170/90

Einstweilige Anordnung; Verfassungsbeschwerde; Rechtssatz; Einigungsvertrag

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.12.1990
Aktenzeichen
1 BvR 1170/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 19325
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 83, 162 - 174
  • DVBl 1991, 154-156 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1991, 247
  • NJW 1991, 349
  • ZIP 1991, A1 (Kurzinformation)
  • ZIP 1991, 121-124 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Leitsatz der Redaktion:

Anträge auf einstweilige Anordnung in einem Verfahren einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde sind anhand folgender Kriterien zu prüfen:

1. Zu berücksichtigen sind eventuelle Beweisschwierigkeiten.

2. Das Hauptverfahren kann ausgesetzt werden.

3. Vorbeugende Sicherungsmaßnahmen können angeordnet werden.

4. Es hat eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und denen des Gemeinwohls zu erfolgen.

5. Völkerrechtliche Auswirkungen sind zu beachten.