Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.07.1990, Az.: 2 BvR 133/90
Untersuchungshaft; Untersuchungsgefangener; Briefe; Zurückhaltung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 19.07.1990
- Aktenzeichen
- 2 BvR 133/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm 08.12.1989 - 1 Ws 428/89
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1991, 306
Redaktioneller Leitsatz
1. Im Rahmen des § 119 Abs. 3 StPO sind Beschränkungen der Untersuchungsgefangenen nur dann zulässig, wenn konkrete Hinweise für eine Störung der Anstaltsordnung vorliegen.
2. Das Zurückhalten von Briefen eines Untersuchungsgefangenen aufgrund des Inhalts (Beleidigungen der am Gerichtsverfahren beteiligten Personen) kann gegen Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen.