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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.06.1990, Az.: 2 BvR 417/88

Durchsuchung; Tatverdacht; Verfassungsmäßigkeit; Erledigung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
23.06.1990
Aktenzeichen
2 BvR 417/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Freiburg 15.12.1987 - 26 Gs 2685/87
LG Freiburg 23.02.1988 - IV Qs 12/88

Fundstellen

  • MDR 1990, 980-981 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 690-691 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1991, 69
  • StV 1990, 529-530

Redaktioneller Leitsatz

1. Auch wenn eine Durchsuchung sich erledigt hat, ist eine Verfassungsbeschwerde noch zulässig.

2. Eine Durchsuchung greift regelmäßig in das Grundrecht aus Art. 13 GG ein. Daher ist auf sie wie auch auf ihre Anordnung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden.

3. Beruht die Durchsuchung auf einem nicht bestehenden Tatverdacht, verstößt sie gegen das Willkürverbot.