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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 13.03.1990, Az.: 2 BvR 94/88

Gleichheitssatz; Prozeßkostenhilfe; Erfolgsaussichten; Ungeklärte Rechtsfragen

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
13.03.1990
Aktenzeichen
2 BvR 94/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 81, 347 - 362
  • DVBl 1990, 926-928 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 413-415 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1990, 427-428 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 831 (red. Leitsatz)
  • ZAR 1990, 191 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Art. 3 I GG stellt die Beachtung dieses Gebots der Rechtsschutzgleichheit unter grundrechtlichen Schutz.

2. Ein Fachgericht, das § 114 S. 1 ZPO dahin auslegt, daß auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfeverfahren durchentschieden werden können, verkennt die Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit. Zur Reichweite der verfassungsrechtlichen Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen bei der Anwendung dieses Maßstabes.