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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 13.06.1989, Az.: 2 BvE 1/88
„Wüppesahl-Entscheidung“

Bundestag; Abgeordnete ; Redezeit; Fraktionslos; Ausschüsse ; Organstreit; Geschäftsordnung; Maßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
13.06.1989
Aktenzeichen
2 BvE 1/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12185
Entscheidungsname
Wüppesahl-Entscheidung
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 80, 188 - 244
  • DVBl 1989, 820-829 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1989, 1055-1062
  • JuS 1990, 409-410
  • NJW 1990, 373-380 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 2046-2048 (Urteilsbesprechung von Präsident des Hess. Rechnungshof Udo Müller)
  • NVwZ 1990, 253-254 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Bemessung der Redezeit eines fraktionslosen Abgeordneten ist auf Gewicht und Schwierigkeit des Verhandlungsgegenstands wie Gesamtdauer der Aussprache und darauf Bedacht zu nehmen, ob er gleichgerichtete politische Ziele wie andere fraktionslose Mitglieder des Bundestages verfolgt und sich auch für diese äußert.

2. Alle Abgeordneten sind berufen, an der Arbeit des Bundestages mit gleichen Rechten und Pflichten teilzunehmen. Dies folgt vor allem daraus, daß die Repräsentation des Volkes vom Parlament als ganzem, d. h. in der Gesamtheit seiner Mitglieder als Repräsentanten, bewirkt wird. Dies setzt die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten voraus.

3. In der Geschäftsordnung dürfen die Rechte des einzelnen Abgeordneten zwar im einzelnen ausgestaltet und insofern auch eingeschränkt, ihm jedoch grundsätzlich nicht entzogen werden. Außerdem hat der Bundestag in der Geschäftsordnung die Befugnisse der Fraktionen im parlamentarischen Geschäftsgang unter Beachtung der Rechte der Abgeordneten festzulegen.

4. Wenn die Zahl der Abgeordneten einer entsprechend große Zahl von Ausschußsitzen gegenübersteht, hat jeder einzelne Abgeordnete Anspruch darauf, in einem Ausschuß mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken; hingegen ist es nicht geboten, dem fraktionslosen Abgeordneten im Ausschuß ein Stimmrecht zu geben.

5. Fraktionslose Abgeordnete haben keinen Anspruch auf finanzielle Gleichstellung mit den Fraktionen. Soweit fraktionsgehörigen Abgeordneten aus der Arbeit der Fraktion eine Reihe von Vorteilen zufließt, hat dies der Deutsche Bundestag gegenüber dem fraktionslosen Abgeordneten auszugleichen.

6. Grundsätzlich muß jeder Ausschuß ein verkleinertes Abbild des Parlaments sein. Ein Abgeordneter darf nicht ohne gewichtige, an der Funktionstüchtigkeit des Parlaments orientierte Gründe von jeder Mitarbeit in den Ausschüssen ausgeschlossen werden.

7. Maßnahme i. S. des § 64 I BVerfGG kann auch eine Vorschrift der Geschäftsordnung sein, wenn sie beim Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag.