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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 26.01.1988, Az.: 1 BvR 1561/82

Verfassungsbeschwerde; Rechtsschutzbedürfnis; Fachgericht; Atomares Zwischenlager; Schwerer Nachteil

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
26.01.1988
Aktenzeichen
1 BvR 1561/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 77, 381 - 408
  • DVBl 1988, 342-344 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1988, 511-513
  • MDR 1988, 465 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 427-429 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Eine Verfassungsbeschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, soweit die rechtliche Lage noch nicht abschließend fachgerichtlich geklärt ist.

2. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Aufstellung eines atomaren Zwischenlagers, gilt dies, sofern durch die Abweisung der Beschwerde für den Betroffenen kein unerträglicher Nachteil entsteht.