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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 04.11.1987, Az.: 2 BvR 876/85

Letztinstanz; Entscheidung; Abweichung; EuGH

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
04.11.1987
Aktenzeichen
2 BvR 876/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • EuR 1988, 72-73
  • NJW 1988, 2173 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1988, 817 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Weicht ein letztinstanzliches Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewußt von der (hier: in einem anderen Ausgangsverfahren ergangenen) Rechtsprechung des EuGH zu einer entscheidungserheblichen Frage ab und legt gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vor, so verletzt es Art. 101 I 2 GG in willkürlicher Weise.