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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 01.10.1987, Az.: 2 BvR 1178/86

Untersuchungsausschuß; Private Unternehmen; Beschlagnahmen; Beweiserheblichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
01.10.1987
Aktenzeichen
2 BvR 1178/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn 21.10.1986 - 31 Qs 203/86
LG Frankfurt/M. 31.10.1986 - 5/28 nQs 19/86

Fundstellen

  • BVerfGE 77, 1 - 64
  • DVBl 1988, 200-205 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1988, 1988, 261
  • NJW 1988, 890-897 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1988, 138
  • NVwZ 1988, 429 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Weitere Verfahren: 2 BvR 1179/86; 2 BvR 1191/86

1. Untersuchungsausschüsse können auch zu dem Zweck gebildet werden, um private Unternehmen, die staatlich gefördert werden, zu prüfen.

2. Die Mitglieder der Untersuchungsausschusses sind nach außen für ihre hoheitliche Tätigkeit legitimiert.

3. Untersuchungsausschüsse können Beschlagnahmen beantragen. Sowie die Beweiserheblichkeit sichergestellt ist, kann eine Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Untersuchungsausschuß erfolgen.