Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 05.05.1987, Az.: 1 BvR 903/85
Rechtliches Gehör; Präklusion; Absoluter Verzögerungsbegriff; Offenkundigkeit gleicher Verzögerung; Rechtzeitiges Vorbringen; Rechtzeitiger Vortrag; Fristversäumnis; Richterliche Belehrung; Anwaltliche Vertretung; Fehlerhafte Rechtsanwendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 05.05.1987
- Aktenzeichen
- 1 BvR 903/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfGE 75, 302 - 318
- Deubner, NJW 87, 2733
- JZ 1988, 90-92
- MDR 1987, 904-905 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 2733-2736 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Anwendung des absoluten Verzögerungsbegriffs ist grundsätzlich mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar. Verspätetes Vorbringen darf jedoch nicht ausgeschlossen werden, wenn offenkundig ist, daß dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vortrag eingetreten wäre.
2. Nicht jede fehlerhafte Anwendung von Präklusionsvorschriften verletzt Art. 103 I Abs. 1 GG. Eine Belehrung über die Folgen der Versäumung richterlicher Fristen ist verfassungsrechtlich nicht geboten, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist.