Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 25.02.1986, Az.: 1 BvR 1384/85
Verfassungsgericht; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Kindererziehungszeiten; Anrechnungsversagung; Ausnahme; Besonderer Vollziehungsakt
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 25.02.1986
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1384/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 17989
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfGE 72, 39 - 50
- JZ 1986, 584-586
- MDR 1986, 822 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1741-1742
- NVwZ 1986, 631 (amtl. Leitsatz)
- NZA 1986, 407
Amtlicher Leitsatz
Unmittelbar gegen das Hinterbliebenen- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) eingelegte Verfassungsbeschwerden von Müttern, die vor dem 31. 12. 1920 geboren sind und denen die Anrechnung von Kindererziehungszeiten versagt worden ist (§§ 1250, 1251a RVO), sind unzulässig, weil zur Durchführung dieses Gesetzes ein besonderer Vollziehungsakt erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht vorliegen.