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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 11.10.1985, Az.: 2 BvR 336/85

Völkerrecht; Verstoß; Revision; Wiederaufnahme

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
11.10.1985
Aktenzeichen
2 BvR 336/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1986, 1425-1427 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1987, 185-187

Redaktioneller Leitsatz

1. Beruht eine gerichtliche Entscheidung, durch welche der Betroffene belastet wird, auf einer Vorschrift, die gegen Völkerrecht verstößt, ist das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

2. Ist eine Verletzung des Art. 6 Abs. 3 c EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt worden, muß das revisionsgerichtliche Verfahren nicht wieder aufgenommen werden.