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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 31.10.1984, Az.: 1 BvR 35/82

Verfassungsmäßigkeit; Befugnis einer juristischen Person; Erhebung der Verfassungsbeschwerde; Betroffenheit; Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
31.10.1984
Aktenzeichen
1 BvR 35/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 68, 193 - 226
  • DVBl 1985, 342-346 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1985, 818 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1985, 1385-1390 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1985, 481 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Art. 5 Nr. 6 S. 1 Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz vom 22. 12. 1981 ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

2. Die Befugnis juristischer Personen des öffentlichen Rechts zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde hängt namentlich von der Funktion ab, in der sie von dem beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen sind. Besteht diese in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufgaben, so kann eine juristische Person (hier: Innung) sich insoweit auf Grundrechte nicht berufen (Art. 19 III GG).