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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 20.06.1984, Az.: 1 BvR 1494/78
„G 10“

Verfassungsmäßige Einschränkung ; Verfassungsmäßigkeit; Überwachungsmaßnahmen; Gefahrenabwehr; Innere Sicherheit; Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ; Post- und Telefonkontrolle; Grundrechtsverletzung; Schutzbereich; Auslegung; Zuständige Anordnungsbehörde; Mitteilungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
20.06.1984
Aktenzeichen
1 BvR 1494/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11776
Entscheidungsname
G 10
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 67, 157 - 185
  • Arndt, NJW 85, 121, 107
  • JZ 1985, 32-36
  • NJW 1985, 107-111 (Urteilsbesprechung von Dr. Claus Arndt)
  • NJW 1985, 121-125 (Volltext mit amtl. LS) "und Telefonverkehrs von und nach Ländern des Warscher Paktes"

Amtlicher Leitsatz

1. Mit Art. 10 GG ist es nicht vereinbar, Überwachungsmaßnahmen nach § 3 G 10 zur Gefahrenabwehr für die innere Sicherheit einzusetzen.

2. Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen der Post- und Telefonkontrolle nach § 3 reicht es aus, wenn der Bürger darlegt, daß er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die Anordnung des Bundesministers der Verteidigung in seinen Grundrechten aus Art. 10 I GG verletzt sei.

3. Das grundrechtseinschränkende Gesetz zu Art. 10 GG ist aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung des Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnisses auszulegen und so in seiner grundrechtsbegrenzenden Wirkung selbst wieder im Lichte dieser Grundrechte einzuschränken.

4. Für die zuständigen Anordnungsbehörden besteht bei Maßnahmen i. S. des § 3 I G 10 keine verfassungsrechtlich gebotene Verpflichtung, diese den davon betroffenen Personen mitzuteilen.