Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 20.06.1984, Az.: 1 BvR 1494/78
„G 10“
Verfassungsmäßige Einschränkung ; Verfassungsmäßigkeit; Überwachungsmaßnahmen; Gefahrenabwehr; Innere Sicherheit; Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ; Post- und Telefonkontrolle; Grundrechtsverletzung; Schutzbereich; Auslegung; Zuständige Anordnungsbehörde; Mitteilungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 20.06.1984
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1494/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11776
- Entscheidungsname
- G 10
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 10 GG
- § 3G 10
Fundstellen
- BVerfGE 67, 157 - 185
- Arndt, NJW 85, 121, 107
- JZ 1985, 32-36
- NJW 1985, 107-111 (Urteilsbesprechung von Dr. Claus Arndt)
- NJW 1985, 121-125 (Volltext mit amtl. LS) "und Telefonverkehrs von und nach Ländern des Warscher Paktes"
Amtlicher Leitsatz
1. Mit Art. 10 GG ist es nicht vereinbar, Überwachungsmaßnahmen nach § 3 G 10 zur Gefahrenabwehr für die innere Sicherheit einzusetzen.
2. Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen der Post- und Telefonkontrolle nach § 3 reicht es aus, wenn der Bürger darlegt, daß er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die Anordnung des Bundesministers der Verteidigung in seinen Grundrechten aus Art. 10 I GG verletzt sei.
3. Das grundrechtseinschränkende Gesetz zu Art. 10 GG ist aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung des Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnisses auszulegen und so in seiner grundrechtsbegrenzenden Wirkung selbst wieder im Lichte dieser Grundrechte einzuschränken.
4. Für die zuständigen Anordnungsbehörden besteht bei Maßnahmen i. S. des § 3 I G 10 keine verfassungsrechtlich gebotene Verpflichtung, diese den davon betroffenen Personen mitzuteilen.